Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Technologiezentrum
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Technologiezentrum

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Ein Technologiezentrum ist unter den Bedingungen des § 4 KStG ein BgA, [1] falls die Umsätze gewichtig sind, d.h. 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) pro Jahr nachhaltig überschreiten.

Die Vermietung von Räumlichkeiten ist nach § 4 Nr. 12 Buchst a UStG umsatzsteuerfrei. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann aber auf die Steuerfreiheit verzichtet werden, wenn an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird und dieser vorsteuerunschädliche Umsätze ausführt. Insbesondere bei Flächen, die auf den Lehrbetrieb oder die Grundlagenforschung entfallen, kann nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen optiert werden.

Werden mit dem Technologiezentrum Umsätze bis zu 35.000 € bzw. 45.000 € erzielt, betätigt sich die jPdöR aus Sicht der Finanzverwaltung nichtunternehmerisch. Für Umsatzsteuer verbleibt kein Raum.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Stellt die jPdöR zu Lehr- und Forschungszwecken ein Technologiezentrum zur Verfügung, übt sie damit eine unternehmerische Tätigkeit aus. Die Vermietungsleistung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst a UStG umsatzsteuerbefreit. Falls Räumlichkeiten an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet werden und der Leistungsempfänger die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden und der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) erhalten bleiben. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, soweit die vermietete Fläche auf den Lehrbetrieb oder die Grundlagenforschung entfällt.

Die Auftragsforschung ist nur dann dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen, wenn die Hochschule in der Verwertung der bei der Durchführung der Arbeiten erzielten Ergebnisse uneingeschränkt bleibt, d.h. die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Ergebnissen bei der Hochschule verbleiben. Lässt sich hingegen der Auftraggeber exklusive Verwertungsrechte einräumen, erfolgt die Auftragsforschung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

  1. [1] BMF v. 22.9.1999, IV C 6 - S 0171 - 97/99, BStBl 1999 I S. 944.

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