1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität rechnet zu den Aufgaben der Daseinsvorsorge und den klassischen Versorgungsbetrieben (§ 4 Abs. 3 KStG). Sie unterliegen in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Die Stromlieferungen werden grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz berechnet.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Mit einem Stromversorgungsbetrieb handelt die jPdöR wie ein privater Wettbewerber auf privatrechtlicher Grundlage. Als Unternehmer, der eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG), werden die Entgelte der Umsatzsteuer unterworfen und überwiegend mit dem allgemeinen Steuersatz belegt.
Mit der Lieferung von Elektrizität betätigt sich eine jPdöR auch gemeinschaftsrechtlich jedenfalls unternehmerisch (Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 2).
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