1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) haben Spediteure und Transportunternehmer für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Die Tätigkeit ist der jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten; eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist nicht gegeben.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Die Erhebung der Maut ist eine hoheitliche Tätigkeit des Bundes, die nicht im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Daher unterliegt die Duldung der Straßennutzung nicht der Umsatzsteuer.
Demgegenüber kann jedoch bei Rechnungen von Transporteuren oder bei Mietfahrzeugen der jPdöR die Maut mit Umsatzsteuer berechnet werden. Die Straßenbenutzungsgebühr teilt nämlich das Schicksal der Transport- oder Vermietungsleistungen. [1]
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