1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist der hoheitlichen Sphäre einer Gemeinde zuzuordnen, auch wenn mit der Errichtung und Wartung der Straßenbeleuchtungsanlagen die eigenen Stadtwerke betraut sind. [1] Die Unternehmereigenschaft ist nicht erfüllt. Im Übrigen fehlt es an der Entgeltlichkeit der Leistung der Straßenbeleuchtung, sodass keine Umsatzsteuerbarkeit gegeben ist.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten (z.B. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Die Straßenbeleuchtung ist damit Teil der Hoheitsverwaltung. Hierfür erhält die jPdöR kein Entgelt, auf das Umsatzsteuer zu zahlen wäre.
Drucken