1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Eine Strandpromenade, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, wird dem Hoheitsbereich zugeordnet. Die Umsatzsteuer ist demnach von keiner Bedeutung.
Ist die Promenade nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, kann sie einem BgA zuzuordnen sein. [1] Damit umsatzsteuerbare Leistungen gegeben sind, muss für die Benutzung der Strandpromenade überhaupt ein Entgelt erhoben werden. Übersteigen die Umsätze zudem noch die 45.000 €-Grenze (vor 2022: 35.000 €), welche die Finanzverwaltung heranzieht (R 4.1 Abs. 5 KStR), sind die Einnahmen durch die jPdöR, welche dann nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. als Unternehmer auftritt, bei der Umsatzsteuer zu erklären (Steuersatz 19%).
Ohne Eintritt oder ähnliche Gebühren fehlt es der jPdöR an der Einnahmeerzielungsabsicht, was einer Unternehmerschaft i.S.d. UStG entgegensteht.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Strandpromenade ist Teil des Hoheitsbereichs der jPdöR. Danach ist für eine Abrechnung mit Umsatzsteuer genauso wenig Raum als wenn für das Betreten der Strandpromenade überhaupt keine Einnahmen generiert werden.
Ist die Strandpromenade ausnahmsweise nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, kann sie dem Unternehmensbereich des Kurbetriebs zugeordnet werden. [2] In diesem Fall beschränken sich die Einnahmen vorrangig auf den Kurbeitrag, wohingegen für die Benutzung der Strandpromenade erneut keine umsatzsteuerbaren Entgelte erhoben werden.
Ein Vorsteuerabzug für die Herstellung und den Unterhalt der Strandpromenade scheidet neuerdings auch aus, wenn die Gemeinde vom Kurgast eine Kurabgabe erhebt, aber die Promenade für die Allgemeinheit ohne Beschränkung zugänglich ist. [3]
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