Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Strandkorbvermietung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Strandkorbvermietung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Strandkorbvermietung kann ein BgA sein. [1] Nach § 4 Abs. 1 KStG besteht ein BgA aus einer Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. In der Tatsache, dass der Jahresumsatz 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) nachhaltig übersteigt, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist (R 4.1 Abs. 5 KStR). Wird ein Jahresumsatz von über 35.000 € bzw. 45.000 € nicht erreicht, wird ein BgA nur begründet, wenn hierfür besondere Gründe von der jPdöR vorgetragen werden. Solche Gründe sind z.B. gegeben, wenn die jPdöR mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 4.1 Abs. 5 Satz 4 und 5 KStR).

Sofern aufgrund der Umsätze ein BgA besteht, sind die als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. ausgeübten Umsätze in vollem Umfang umsatzsteuerbar und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Die Strandkorbvermietung durch die jPdöR erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Die damit erzielten Einnahmen als gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG werden ab dem ersten Euro mit dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) abgerechnet.

  1. [1] Erhard, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG Rz. 121.

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