1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Mit den Strafvollzugsanstalten, die dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft dienen, wird öffentliche Gewalt ausgeübt. Der Eingriff in die Freiheit der Person muss nach rechtsstaatlichen Prinzipen richterlich angeordnet sein.
Auch die in einer Strafvollzugsanstalt angesiedelten Arbeitsbetriebe zur Beschäftigung Strafgefangener gehören zur hoheitlichen Tätigkeit. Die Einnahmen aus dem Verkauf der hergestellten Produkte (z.B. Möbel, Bekleidung) sind umsatzsteuerlich ohne Belang.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Strafvollzugsanstalten dienen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft, also der Ausübung öffentlicher Gewalt durch einen gesetzlich zugelassenen, richterlich angeordneten Eingriff in die Freiheit der Person. [1]
Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gilt Entsprechendes, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden (H 4.5 Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten KStH). [2] Die hergestellten Produkte (z.B. Möbel, Bekleidung) unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
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