Für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes bestehen nach § 12 UStG zwei Steuersätze, nämlich der Regelsteuersatz sowie der ermäßigte Steuersatz. Die Umsatzsteuersätze verzeichneten in der Vergangenheit folgende Entwicklung:
| Regel-Steuersatz | Ermäßigter Steuersatz |
vom 1.1.1968 bis 30.6.1968 | 10 % | 5 % |
vom 1.7.1968 bis 31.12.1977 | 11 % | 5,5 % |
vom 1.1.1978 bis 30.6.1979 | 12 % | 6 % |
vom 1.7.1979 bis 30.6.1983 | 13 % | 6,5 % |
vom 1.7.1983 bis 31.12.1992 | 14 % | 7 % |
vom 1.1.1993 bis 31.3.1998 | 15 % | 7 % |
vom 1.4.1998 bis 31.12.2006 | 16 % | 7 % |
vom 1.1.2007 bis 30.6.2020 | 19 % | 7 % |
| vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 | 16 % | 5 % |
| ab 1.1.2021 | 19 % | 7 % |
Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Steuersätze (oder bei der Einführung oder Aufhebung von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft sich am 30.12.2006 einen PKW für 30.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wird noch am selben Tag zugelassen und geliefert. Am 2.1.2007 hat der Unternehmer den PKW per Banküberweisung bezahlt.
Der maßgebliche Umsatzsteuersatz beträgt in diesem Fall 16%, da es auf die Lieferung des Fahrzeuges ankommt. Dass die Rechnung erst im Jahr 2007 beglichen wurde, wo schon ein Regelsteuersatz von 19% galt, ist unbeachtlich.
Sogar in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. Gleichgültig ist, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht. Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen (A 12.1 Abs. 3 und 4 UStAE). Vor der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind mit dem alten Steuersatz zu versteuern, während auf die danach bewirkten Teilleistungen der neue Steuersatz greift.
Ändert sich der Umsatzsteuersatz, können die Beteiligten einen finanziellen Ausgleich verlangen, sofern der Vertrag nicht später als vier Kalendermonate vor der Änderung des Steuersatzes abgeschlossen wurde (§ 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG).
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