In § 4 UStG sind zahlreiche Umsätze aufgeführt, die zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, jedoch vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt wurden. Steuerfreie Umsätze sind nach § 4 UStG z.B.:
a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG),
b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.
- die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG, und die sonstigen Leistungen insbesondere an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages
- a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
- Ärztliche Heilbehandlungen, Krankenhausbehandlungen
- die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen
- b) die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchst. a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.
Die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllen. Das Finanzamt prüft in eigener Zuständigkeit, ob das Unternehmen eine Einrichtung betreibt, die solchen gleichartig ist wie sie in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG aufgezählt sind. [1] Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Abs. 1 und 5 AO entsprechend. Die Bescheinigung der Landesbehörde ist Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung.
Beispiel:
Mehrere Gemeinden haben sich in einer GmbH zusammengeschlossen, die ein Museum betreibt.
Die GmbH zählt weder zu Bund, Länder, Gemeinden noch zu den Gemeindeverbänden, deren wissenschaftliche Museen und Kunstsammlungen jedenfalls steuerbefreit sind. Stattdessen braucht die Gesellschaft eine Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde, worin bestätigt wird, dass das Museum die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentliche Einrichtung erfüllt. Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist auch das Museum der GmbH nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit. Bringt sie keine Bescheinigung bei, werden die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG mit 7% umsatzsteuerpflichtig.
Gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG ist die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer (z.B. GmbH) steuerbefreit, wenn die Darbietungen von den bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.
22.
a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von jPdöR, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchst. a) genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
29. sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen (sog. Kostenteilungsgemeinschaften), deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Siehe Stichwörter:
→ Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen→ Grundstücksumsätze→ Standplatzvermietung→ Parkraumbewirtschaftung→ Sportanlagen→ Campingplatz→ Bodenschätze→ Kostenteilungsgemeinschaft→ Verzicht auf Steuerbefreiungen
Drucken