Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Standplatzvermietung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Standplatzvermietung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Überlassung von Standflächen bei Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Festen ist nach bisheriger Rechtslage regelmäßig ein BgA. Die jPdöR führt eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich – bei nachhaltigen Jahresumsätzen von mehr als 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022)  (R 4.1 Abs. 5 KStR) – innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG). Infolge dessen werden als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. umsatzsteuerbare Leistungen erbracht.

Die Standplatzvermietung bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten ist jedoch gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. [1] Wenngleich die Standgelder dem Grunde nach steuerfrei sind, ist unter den Voraussetzungen des § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerfreiheit zulässig.

Bei Umsätzen unterhalb der 35.000 €/45.000 €-Grenze fehlt es an der BgA- und umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Die Einnahmen aus der Standplatzvermietung sind umsatzsteuerlich unbeachtlich.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Werden die Standgelder bei Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Festen in Form einer Gebührensatzung erhoben, übt die jPdöR grundsätzlich Tätigkeiten aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Behandlung als Nichtunternehmer darf aber nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil privater Unternehmen führen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn der von einer jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € jeweils nicht übersteigen wird (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Das bedeutet, dass die von der jPdöR erhobenen Standgelder bei Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Festen erst umsatzsteuerbar sind, falls sie im Jahr voraussichtlich 17.500 € übersteigen. Darunter handelt die jPdöR nicht als Unternehmer, der umsatzsteuerlich zu erfassen wäre.

Mit dem Urteil vom 13.2.2014 [2] führte der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 [3] fort, wonach die Standplatzvermietung bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten im vollen Umfang gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Die Verwaltung hat die Rechtsprechung übernommen. [4] Seitdem gilt:

Überlassung von Standplätzen

steuerfrei

steuerpflichtig

Quelle

Überlassung eines Platzes zur Aufstellung eines Verkaufsstandes ohne weitere Leistungen durch die jPdöR

100 %

0 %

BFH v. 7.4.1960, BStBl 1960 III S. 261

Überlassung von Standflächen bei Wochenmärkten und Jahrmärkten als Verkaufsveranstaltungen; dies gilt auch, wenn die Attraktivität einzelner Wochenmärkte durch „Sonderveranstaltungen“ (z.B. Musikdarbietungen) gesteigert wird

100 %

0 %

BFH v. 24.1.2008, BStBl 2009 II S. 60

Überlassung von Standflächen bei Jahrmärkten, bei denen Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe gegenüber den Handels- und Handwerksbetrieben zahlenmäßig überwiegen (z.B. Kirmessen, Volksfesten)

100 %

0 %

BFH v. 13.2.2014, BStBl 2017 II S. 846

Wenngleich die Standgelder dem Grunde nach steuerfrei sind, ist unter den Voraussetzungen des § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerfreiheit zulässig.

b) Privatrechtliche Grundlage

Nimmt die jPdöR die Standgelder bei Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Festen auf privatrechtlicher Grundlage ein, sind die Entgelte ab dem ersten Euro Umsatz mit Umsatzsteuer zu belegen.

Es greift die für Grundstücksüberlassung gewährte Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG), wobei im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen nach § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerbefreiung erklärt werden kann.

  1. [1] BFH v. 24.1.2008, V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60; BFH v. 13.2.2014, V R 5/13, BStBl 2017 II S. 846.
  2. [2] BFH v. 13.2.2014, V R 5/13, BStBl 2017 II S. 846.
  3. [3] BFH v. 24.1.2008, V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60.
  4. [4] BMF v. 21.1.2016, III C 3 - S 7168/08/10001, BStBl 2016 I S. 150.

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