1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Aufgaben, die ein Standesamt zu erledigen hat, fallen in den Hoheitsbereich der Gemeinde. Hierzu zählen z.B. der Vollzug und die Beurkundungen von Eheschließungen, Geburten, Sterbefällen, Kirchenaustritten oder Namensänderungen. Da es an einem BgA i.S.d. § 4 KStG fehlt, der nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. umsatzsteuerbare Leistungen erbringen könnte, fällt insoweit mit den standesamtlichen Leistungen keine Umsatzsteuer an.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Ein Großteil der Aufgaben eines Standesamtes vollzieht sich unverändert in der Hoheitsverwaltung der Gemeinde. Zu nennen sind z.B. der Vollzug und die Beurkundungen von Eheschließungen, Geburten, Sterbefällen, Kirchenaustritten oder Namensänderungen. Insoweit kommt es zu keiner Umsatzsteuerbelastung.
Es gibt aber auch Umsätze, die der jPdöR nicht eigentümlich und vorbehalten sind. Dies gilt etwa für den Verkauf von Familienstammbüchern. Ist keine gültige Gebührensatzung in Kraft, wonach die Umsätze aus dem Verkauf von Stammbüchern erst umsatzsteuerbar wären, wenn der Umsatz mehr als 17.500 € im Kalenderjahr beträgt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG), handelt die jPdöR privatrechtlich als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Familienstammbücher gelten nach neuerer Auffassung nicht als Druckerzeugnis; sie sind daher nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%), sondern zum Regelsteuersatz (19%) zu besteuern.
Drucken