1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Verkauf von Stadt- und Ortsplänen in Info-Punkten durch die jPdöR begründet einen BgA i.S.d. § 4 KStG, falls die Jahresumsätze 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) nachhaltig überschreiten (R 4.1 Abs. 5 KStR). Als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. führt die jPdöR umsatzsteuerbare Umsätze aus, die ermäßigt mit 7 % zu besteuern sind (Anlage 2 zum UStG, Nr. 49 Buchst. e).
Bei geringeren Umsätzen handelt die jPdöR nach Ansicht der Finanzbehörden nichtunternehmerisch. Von umsatzsteuerlicher Relevanz ist der Verkauf von Stadt- und Ortsplänen in diesem Fall nicht.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Verkauft die jPdöR (z.B. in Info-Punkten) Stadt- und Ortspläne, geschieht dies auf privatrechtlicher Grundlage. Sie erbringt damit eine gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG); die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und werden ermäßigt mit 7 % besteuert (Anlage 2 zum UStG, Nr. 49 Buchst. e).
Drucken