1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Bau und Unterhalt von Spazier- und Wanderwegen zählen zur hoheitlichen Tätigkeit der jPdöR, sofern sie nicht einem BgA Fremdenverkehr zugerechnet werden. Wird kein Entgelt für die Benutzung erhoben, entfällt eine Umsatzsteuer mangels Einnahmeerzielungsabsicht. Sind die Wege dem umsatzsteuerlich erfassten Kurbetrieb zugeordnet, ist die Benutzung mit dem Kurbeitrag abgegolten. Was den Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen betrifft, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z.B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, scheidet ein solcher aus, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt. [1]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Für die Benutzung von Spazier- und Wanderwegen erhebt die jPdöR keine unmittelbaren Gebühren oder Entgelte. Es fehlt damit aus Sicht des Umsatzsteuerrechts an einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.
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