Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Sollversteuerung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Sollversteuerung

Die Steuer ist, soweit nicht § 20 UStG gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Das gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG gleichsam für unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 1b und 9a UStG.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist. [1] Für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung, bei denen das Entgelt gesondert vereinbart wird (Teilleistungen), entsteht die Umsatzsteuer ebenfalls mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG).

Beispiel:

Die jPdöR veranstaltet im Dezember 2017 in der Stadthalle eine Ausstellung. Die Platzgelder werden gegenüber den privaten Ausstellern im Januar 2018 abgerechnet. Im Februar 2018 werden sämtliche Forderungen beglichen.

Eine Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Regelfall) sowie eine monatliche Abgabe der Voranmeldungen vorausgesetzt, ist die Umsatzsteuer im Dezember 2017 entstanden.

Lieferungen (einschließlich Werklieferungen) sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer sind nicht als Entgelt für Teilleistungen anzusehen; sie führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG zur Entstehung der Steuer (A 13.1 Abs. 2 UStAE). Sonstige Leistungen (insbesondere Werkleistungen) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (A 13.1 Abs. 3 UStAE).

Ergeben sich bei einem Versorgungsunternehmen in der Jahresabrechnung ein Kundenguthaben aus der Verbrauchsabrechnung, weil unterjährig überhöhte Abschläge eingefordert wurden, darf die Umsatzsteuer auf Guthabenbeträge erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgewähr von der Steuerschuld abgesetzt werden. Damit wird das Gleichgewicht von Steuerbetrag und in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug erreicht.

Beispiel:

Die Stadtwerke nehmen Mitte Dezember 2026 die Jahresabrechnung ihrer Strom- und Wasserkunden vor. Es ergeben sich aus Sicht der Stadtwerke insgesamt Forderungen an die Kunden von 200.000 €. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (kreditorische Debitoren), d.s. Kundenguthaben, betragen 30.000 €. Die Kundenguthaben werden im Februar 2027 an die Strom- und Wasserkunden ausbezahlt.

Die Umsatzsteuer aus den Forderungen an die Kunden wird in der Voranmeldung Dezember 2026 berücksichtigt. Die Umsatzsteuer aus Kundenguthaben aus der Verbrauchsabrechnung darf erst im Voranmeldungszeitraum Februar 2027 umsatzmindernd berücksichtigt werden. Erst im Februar 2027 wird das Guthaben an die Kunden ausgezahlt oder erlischt durch Aufrechnung mit den neuen Vorauszahlungsbeträgen.

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (Anzahlungen, z.B. monatliche Abschlagszahlungen bei Stromlieferungen), so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Eine Anzahlung führt zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet wird. Bezieht sie sich auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, muss der Betrag entsprechend aufgeteilt werden (A 13.5 Abs. 3 Satz 1 und 3 UStAE).

  1. [1] BFH v. 13.10.1960, V 294/58 U, BStBl 1960 III S. 478.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche