1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Skilifte werden den Verkehrsbetrieben zugerechnet und fallen somit unter den Versorgungsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Die jPdöR erbringt als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. § 4 KStG umsatzsteuerbare Leistungen.
Beförderungen von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art, hierzu zählen eben auch Skilifte, profitieren von der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Die Beförderungsleistung ist mit 7 % Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Skilifte, die durch jPdöR betrieben werden, sind deren wirtschaftlicher Sphäre zuzurechnen.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Ist die Benutzung der Skilifts öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt, gilt die jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG mit der Personenbeförderung stets als Unternehmer, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 5). Die Finanzbehörden sehen hierfür einen Umsatz im Kalenderjahr von voraussichtlich mehr als 17.500 € als erforderlich an. [1]
Die Beförderungsentgelte sind ermäßigt mit 7 % abzurechnen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
b) Privatrechtliche Grundlage
Ist keine Satzung erlassen worden, gilt für die Benutzung des Skilifts das Privatrecht. Daraufhin handelt die jPdöR wie ein privater Anbieter als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, indem sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Bei privatrechtlichem Betrieb des Skilifts sind die Umsätze ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.
Die Beförderungsentgelte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Siehe Stichwort:
→ ÖPNV
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