1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Schwimmbäder sind als BgA anzusehen,[1] soweit es sich nicht um Schulschwimmen eigener Schulen handelt. Eine jPdöR unterhält auch mit der Überlassung eines Bades auf der Basis eines privatrechtlichen Pachtvertrages, der dem Pächter die üblichen Verpflichtungen wie die Tragung der Betriebskosten und den Unterhalt der Anlage auferlegt, einen BgA.[2]
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG werden die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % besteuert. Begünstigt sind z.B. die Eintrittsgelder, die Gebühren für Spind, Schwimmunterricht oder das Entgelt für die Benutzung des Haartrockners. Nicht unmittelbar verbundene Umsätze sind etwa der Verkauf von Hygiene- und Pflegeprodukten, die Vermietung von Liegestühlen, der Betrieb eines Kiosks, Massagen, die Parkplatznutzung, Fahrradaufbewahrung oder die Sauna- bzw. Solarienbenutzung.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.8.2014[3] entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform i.S. einer Sportanlage auszulegen ist. Ein Schwimmbad i.S. einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Anzeichen dafür sind z. B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens[4]. Kein Schwimmbad i.S. einer Sportanlage ist daher nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Erholungsbad, bei dem die Schwimmbecken aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers in erster Linie dem Baden zum Zwecke der Erholung und Entspannung sowie ggf. eines niederschwelligen heiltherapeutischen Zwecks dienen. Daher unterliegt nach der Rechtsprechung die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für ein Erholungsbad dem Regelsteuersatz von 19 %[5].
Sofern die Spruchpraxis von der Verwaltung übernommen wird, haben Bäder zu prüfen, ob ihre Eintrittsgelder auch künftig noch mit 7 % umsatzversteuert werden dürfen. Reine Thermalbäder werden dann ihre Eintrittsgelder dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen müssen. Bäder, die sowohl Becken zum (reinen) Schwimmen als auch Becken zum Erholen betreiben, sind gefordert, ihre Eintrittsgelder (z. B. anhand der Nutzflächen) auf 7 %- und 19 %- Umsätze aufzuteilen.
Das Merkmal Betrieb von Schwimmbädern setzt voraus, dass der Unternehmer das Schwimmbad so führen muss, dass er damit selbst Gelegenheit zum Schwimmen bietet. Nicht ausreichend ist eine Tätigkeit des Unternehmers, die sich darin erschöpft, dass er für Schwimmbäder eines Dritten vereinbarungsgemäß die Betriebsführung erbringt.[6]
Beispiel:
Die jPdöR zahlt dem Pächter des Freibades einen Zuschuss zum Betrieb des Bades.
Der Zuschuss stellt sowohl Entgelt für die Leistung des Pächters an die Gemeinde (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) als auch für sonstige Leistungen des Pächters an die Badegäste (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) dar. Insofern sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt.[7]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Schwimmbäder können von der jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage angeboten werden. Zu diesem Zweck muss die jPdöR eine entsprechende Benutzungssatzung erlassen. Daraufhin gilt die jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG mit dem Schwimmbadbetrieb als Unternehmer, sofern der Umsatz im Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 17.500 € beträgt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG), und erbringt umsatzsteuerbare Leistungen.
Erreicht der Jahresumsatz die Schwelle von 17.500 € nicht, ist die jPdöR mit dem Schwimmbadbetrieb unwiderlegbar kein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts. Sie gelangt nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Die erwirtschafteten Umsätze unterliegen demnach auch nicht der Umsatzsteuer.
Sofern umsatzsteuerbare Leistungen ausgeführt werden, sind die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades hängt die Benutzung des Bades, z.B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine zusammen. Ergänzende Nebenleistungen (z.B. die Benutzung von Einzelkabinen oder die Erteilung von Schwimmunterricht) sowie die notwendigen Hilfsleistungen (z.B. Vermietung von Schwimmgürteln, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern) sind auch steuerbegünstigt. Nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden und deshalb nicht begünstigt sind andererseits z.B. die Vermietung oder Verpachtung einzelner Betriebsteile (bspw. eines Parkplatzes oder einer Sauna). Eine ermäßigt besteuerte Benutzung des Schwimmbades liegt auch vor, wenn nicht nur die Eintrittsberechtigung verschafft wird, sondern ein ganzes Schwimmbad vermietet wird. [8]
Der Begriff der Heilbäder, die ebenfalls ermäßigt umsatzversteuert werden, ist weitläufig, wenngleich der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung ab dem 1.7.2015 deutlich eingeschränkt wird.[9] Sie betreffen derzeit u.a. folgende unmittelbar an den Gast abgegebene Bäder (A 12.11 Abs. 3 UStAE)
- Heilbäder aus anerkannten, natürlichen Heilquellen (Mineral-, Thermal-, Gasquellen) und Peloidbäder (Heilmoore, Fango, Schlick, Lehm, Sand);
- Heilbäder nach Kneippscher Therapie (z.B. Arm- und Fußbäder, Güsse, Abwaschungen, Wickel und Abbürstungen) und Heilmittel des Meeres, zu denen warme und kalte Meerwasserbäder, Meerwassertrinkkuren, Inhalationen und Meerwasserbewegungsbäder zählen;
- medizinische Zusatzbäder, Saunabäder, Dampf- und Heißluftraumbäder, Lichtbäder (z.B. Infra- oder Ultrarot, Glühlicht und UV-Licht), Physio- und Elektrotherapie (z.B. Hauffesche Arm- und Fußbäder, Überwärmungsbad, Heilmassage, Heilgymnastik und Stangerbad), Unterwasserdruckstrahl-Massagen, Darmbäder sowie die Behandlung in pneumatischen und Klima-Kammern.
Einer ärztlichen Verordnung des Heilbads bedarf es nicht. Keine Heilbäder sind z.B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder und Aromabäder.
Die nach dem 30.6.2015 ausgeführten Umsätze mit Sauna-Dienstleistungen unterliegen nicht mehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ab diesem Zeitpunkt hat ein Saunabetreiber (anstatt von bisher 7 %) dann 19 % Umsatzsteuer abzuführen. Für Bäderbetriebe, die neben Schwimmbädern ihren Badegästen auch Saunas anbieten, erhöht sich bei Kombiangeboten die Komplexität der Abrechnung von Eintrittskarten. Der auf den Badebetrieb entfallende Teil des Eintritts wird ermäßigt besteuert, während das auf die Sauna entfallende Teilentgelt mit 19 % Umsatzsteuer zu belegen ist.
Der BFH[10] hat erst kürzlich wieder seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014[11] aufgegriffen und entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform i.S. einer Sportanlage auszulegen ist. Ein Schwimmbad i.S. einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Dies trifft nicht auf ein Erholungsbad zu, bei dem die Schwimmbecken vorrangig dem Baden zum Zwecke der Erholung und Entspannung sowie ggf. eines niederschwelligen heiltherapeutischen Zwecks dienen. Vielmehr gilt für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für ein Erholungs- oder Thermalbad ein Umsatzsteuersatz von 19 %[12].
b) Privatrechtliche Grundlage
Ist keine Satzung erlassen worden, gilt für die Benutzung des Schwimmbads das Privatrecht. Die jPdöR übt als Unternehmer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus (§ 2 UStG). Die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.
Das Schulschwimmen eigener Schulen vollzieht sich jedenfalls im Hoheitsbereich der jPdöR.
Die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze (außerhalb des hoheitlichen Schulschwimmens) sowie die Verabreichung von Heilbädern unterliegen - zumindest noch nach Auffassung der Finanzverwaltung - dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Die Umsätze mit Sauna-Dienstleistungen sind nach dem 30.6.2015 nicht mehr eng mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden. Für Sauna-Umsätze greift der Regelsteuersatz. Für Eintrittsberechtigungen für ein Erholungs- oder Thermalbad soll nach der BFH-Rechtsprechung[13] Gleiches gelten.
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