Ob sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren Nichtbesteuerung sei rechtswidrig, auf die Wettbewerbsklausel (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) berufen kann, war nach Vorlage des BFH [1] Gegenstand einer Vorabentscheidung im Verfahren „Feuerbestattungsverein Halle“. Der EuGH [2] spricht dabei einem privaten Steuerpflichtigen das Recht zu, sich bei Wettbewerbsdiskriminierungen durch die Nichtbesteuerung von jPdöR unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen zu dürfen. Der heutige Art. 13 MwStSystRL (bzw. die Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EG) erfüllt schließlich die Kriterien für die unmittelbare Wirkung, da darin die Einrichtungen und Tätigkeiten, für die die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger gelte, klar bezeichnet sind.
Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung [3] können Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie nicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind. Indem der EuGH im Verfahren „Feuerbestattungsverein Halle“ dem (heutigen) Art. 13 MwStSystRL die Bestimmtheit zugesprochen hat, kann ein privater Wettbewerber die EU-Richtlinie bemühen, um die jPdöR in die Steuerpflicht zu „drängen“. Insoweit kommt ernstlich in Betracht, dass § 2 Abs. 3 UStG a.F. einem privaten Steuerpflichtigen ein subjektives öffentliches, mithin ggf. klagefähiges Recht auf richtige Anwendung dieser Vorschrift gegenüber einer jPdöR gibt. [4] Jene Gefahr wird von Kommunen bisweilen weitgehend unterschätzt. Ein privater Wettbewerber könnte möglicherweise vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob die Gemeinde mit den Umsätzen eines konkurrierenden Betriebes zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist.
Zur Schutzklage Privater ist generell anzumerken:
Vorbehaltlich des Steuergeheimnisses ist das Finanzamt verpflichtet, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Der Steuerpflichtige muss substantiiert und glaubhaft darlegen, durch eine aufgrund von Tatsachen zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung (bzw. Nichtbesteuerung) eines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Der Auskunftserteilung steht das Steuergeheimnis nicht entgegen, denn die Auskunftserteilung dient in diesem Fall der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a AO). Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage und ein diese vorbereitender Einspruch des Betreffenden nicht offensichtlich unzulässig wären. Demnach ist eine Auskunftsklage als unbegründet abzuweisen, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Rechte des Steuerpflichtigen durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Konkurrenten nicht verletzt sein können. [5] So kann eine jPdöR im Bereich der Hausmüllabholung zu einem privaten Dritten nicht in einem Wettbewerbsverhältnis i.S.d. drittschützenden Rechtsnormen des § 2 Abs. 3 UStG a.F., Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 13 Abs. 1 der MwStSystRL stehen. [6]
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