1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Gestattung des Schuttabladens gegen Entgelt ist nach der frühen BFH-Rechtsprechung dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich (Vermögensverwaltung) zuzuordnen. [1] Mangels Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. entfällt damit eine Umsatzbesteuerung der Gestattungsgebühren.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Die Gestattung des Schuttabladens gegen Entgelt stellt eine Tätigkeit dar, die der jPdöR nicht eigentümlich und vorbehalten ist. Von daher scheidet eine Behandlung als Nichtunternehmer nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG aus. Vielmehr handelt die jPdöR wie ein privater Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, dessen Einnahmen umsatzsteuerbar sind.
Die Grundstücksüberlassung ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Falls die Überlassung des Grundstücks an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser damit ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist nach § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerfreiheit zulässig.
Siehe Stichwort:
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