1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Eine jPdöR wird mit der Errichtung und dem Betrieb einer Schwimmhalle auf dem Grundstück der Schule, dessen Träger die jPdöR ist, in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Das Unterrichten der eigenen Schüler ist ein Hoheitsbetrieb. [1]
Werden Schüler aus anderen Gemeinden oder eines Schulverbandes, auch wenn die jPdöR daran beteiligt ist, im Schwimmen an der Schule der jPdöR unterrichtet, ist dies noch von der hoheitlichen Amtshilfe gedeckt. Die jPdöR erbringt keine umsatzsteuerbaren Leistungen.
Wird die Schulschwimmhalle zu unterrichtsfreien Zeiten für den allgemeinen Badeverkehr geöffnet, ist insoweit ein BgA anzunehmen. [2] Die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze werden ermäßigt mit 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Der Schwimmunterricht von Schülern im eigenen Gemeindegebiet ist der hoheitlichen Sphäre der jPdöR zuzuschreiben. Demnach ist die Körperschaft mit der Errichtung und dem Betrieb einer Schwimmhalle auf dem Schulgrundstück in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.
Werden Schüler aus anderen Gemeinden oder eines Schulverbandes im Schwimmen im Schulschwimmbad unterrichtet, ist auf die Regelungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG zu den Beistandsleistungen zu verweisen. Nur in diesem Rahmen kann noch von einer Umsatzbesteuerung Abstand genommen werden. Das setzt voraus, dass die Zusammenarbeit der jPdöR beim Schulschwimmen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jPdöR erbringt.
Das Merkmal „ausschließlich gegen Kostenerstattung“ ist dahingehend zu verstehen, dass für die Steuerfreistellung lediglich Gewinnaufschläge schädlich sind. Wird der anderen jPdöR ein geringerer Betrag als die tatsächlichen Kosten verrechnet, steht dies einer nicht umsatzsteuerbaren Beistandsleistung nicht entgegen. Die Einschränkung, dass „gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jPdöR“ erbracht werden müssen, kann sich nicht auf den Schwimmbetrieb als solches beziehen. Maßgeblich ist der Schwimmunterricht, und der darf nicht zu einem beträchtlichen Teil an Private (z.B. Erwachsene, Senioren) erbracht werden.
Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ordnet das BMF-Schreiben v. 14.11.2019 an, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten. Insbesondere ist zu prüfen, ob private Unternehmer potentiell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen. Ergibt sich, dass die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von jPdöR zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist die Regelvermutung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG als widerlegt anzusehen [3] . Für das Schulschwimmen für Schüler aus Schulen, die in anderer Trägerschaft stehen, fällt insofern Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz 7 %) an.
Steht die Schulschwimmhalle zu unterrichtsfreien Zeiten dem allgemeinen Badeverkehr zur Benutzung offen, ist insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit der jPdöR auszugehen. Die laufenden Kosten und die Abschreibungen sind sodann nach einem sachgerechten Schlüssel auf den unternehmerischen Bereich (öffentlicher Badebetrieb, Schulschwimmen für Schüler aus Schulen, die in anderer Trägerschaft stehen) sowie auf den hoheitlichen Teil (Schulschwimmen für Schüler aus eigenen Schulen) zu verteilen. Die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
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