1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen dienen zur Ausübung öffentlicher Gewalt; sie sind Hoheitsbetriebe [1] und sind im Hinblick auf die fehlende Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 3 UStG a.F. nicht umsatzsteuerlich erfasst.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Nach neuer Rechtslage sind Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, die durch jPdöR betrieben werden, zwar weiterhin in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Sie sind unverändert als Hoheitsbetriebe einzustufen. Jedoch gibt es nunmehr manche Betätigungsfelder, die von umsatzsteuerlicher Relevanz sein können.
Der Elternbeirat (z. B. Art. 64 BayEUG) ist – wie die die Schule selbst – nicht rechtsfähig und damit ein unselbständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis) der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats sind regelmäßig dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen. Sie unterliegen der Umsatzsteuer, sofern und soweit der Elternbeirat nachhaltig i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG tätig wird. Eine nachhaltige Tätigkeit ist mangels Beteiligung am Markt aber regelmäßig nicht anzunehmen, sofern sich im Rahmen einer Festlichkeit/Aktivität der Teilnehmerkreis/die Zielgruppe üblicherweise auf die „Mitglieder“ der jeweiligen Einrichtung beschränkt[2].
Beispiel 1:[3]
Der Elternbeirat einer Schule veranstaltet ein Sommerfest sowie eine St.-Martin-Feier. Auf beiden Festen werden Getränke und Kuchen verkauft. Zielgruppe sind die Kinder, deren Eltern und Großeltern.
Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.
Beispiel 2:[4]
Der Elternbeirat einer Schule betreibt alljährlich einen Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt.
Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet.
Schulfirmen/Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern z. B. im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich. Sie erfolgen auf Veranlassung und in Verantwortung der Schule und nicht „unter dem Dach“ einer ggf. selbstständigen Schülerfirma. Der pädagogische Aspekt steht dabei im Mittelpunkt. Die Einnahmen sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen. Im Regelfall führt die Ausführung dieser Umsätze zu einer steuerbaren Tätigkeit. Abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls können jedoch auch nicht steuerbare Innenumsätze oder hoheitliche Hilfsgeschäfte vorliegen. Die Kleinunternehmerregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet[5].
Schülerfirmen, d.s. Zusammenschlüsse der Schüler, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auftreten, sind eigenständige Unternehmer i.S.d. UStG. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Gleiches gilt bei Fördervereinen[6].
Vereinnahmt die Schule (z.B. von den Eltern) Entgelte für die Durchführung von Klassenfahrten, können die Einnahmen noch der hoheitlichen Sphäre, namentlich dem Bildungsauftrag der Schule, zugerechnet werden. Zu einer Umsatzbesteuerung kommt es nicht. Die Leistung eines Reisebüros gegenüber der Schule unterliegt jedoch der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Wie der BFH entschieden hat, ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegt und er diese bei sich aufnimmt.[7]
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