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Titel: Schulbusbetrieb
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Schulbusbetrieb

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG unterliegt die Beförderung im genehmigten Linienverkehr dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt. Für bestimmte Beförderungen kann nach der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz vom Erfordernis einer Genehmigung für den Linienverkehr abgesehen werden. Dies gilt z.B. bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht, sofern von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist (§ 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung zum PBefG; A 12.13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4 UStAE). Entsprechendes gilt bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten (A 12.13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 9 UStAE).

Betreibt die jPdöR die Schulbuslinie selber, scheitert die Unternehmereigenschaft der jPdöR daran, dass von den Beförderten kein Entgelt verlangt wird. Es fehlt an der Entgeltlichkeit der Leistungserbringung.

Erbringt ein privater Omnibusbetrieb die Beförderungsleistung von Schülern, gelangt bei der Abrechnung gegenüber dem Schulträger (nicht gegenüber den Schülern; hier wird kein Entgelt verlangt) i.d.R. der Steuersatz von 7 % zur Anwendung. Der Schulbusbetrieb ist wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Soweit die jPdöR den Schulbusbetrieb selbst übernimmt, stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nicht. Es wird keine Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt, wie es § 2 Abs. 1 UStG vorschreibt. Von den beförderten Schülern wird kein Beförderungsentgelt erheben.

Übernimmt ein privater Omnibusbetrieb die Beförderungsleistung von Schülern, erhält dieser von den Schülern ebenfalls kein Entgelt. Er rechnet vielmehr gegenüber dem Schulträger ab. Dabei kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG der Steuersatz von 7 % zur Anwendung. Der Schulbusbetrieb ist wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (§ 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung zum PBefG).

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