1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Schlachthöfe in Gemeinden mit Schlachtzwang sind Hoheitsbetriebe (R 4.4 Abs. 1 KStR). Die Umsatzsteuerproblematik stellt sich dabei nicht.
Liegt kein Schlachtzwang in den gemeindeeigenen Schlachthöfen vor, gilt der kommunale Schlachthof als BgA. [1] Die Schlachtdienstleistung ist mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Besteht für die in der Gemeinde ansässigen fleischverarbeitenden Unternehmen ein Benutzungszwang für den öffentlichen Schlachthof in dieser Gemeinde, ist der Schlachthof als Hoheitsbetrieb anzusehen. Die jPdöR ist insofern als Nichtunternehmer tätig (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Es ist keine Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern erkennbar.
Liegt kein Schlachtzwang in den gemeindeeigenen Schlachthöfen vor, gilt der kommunale Schlachthof dagegen als wirtschaftliches Unternehmen. Hat die jPdöR für die Benutzung des Schlachthofs eine öffentlich-rechtliche Satzung erlassen, ist die jPdöR jedenfalls ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, falls die damit erzielten Umsätze einen Betrag i.H.v. 17.500 € übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG). Wird der Schlachthof auf privatrechtlicher Grundlage geführt, ist die jPdöR Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und erbringt ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Leistungen.
Die Schlachtdienstleistung unterliegt dem Regelsteuersatz von derzeit 19% (§ 12 Abs. 1 UStG).
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