Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Schiffe
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Schiffe

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Schifffahrtsbetriebe (einschließlich Fähren) zählen als Verkehrsbetriebe zu den Versorgungsbetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Die Einnahmen, welche die jPdöR als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. damit generiert, unterliegen der Umsatzsteuer.

Die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr hat der Gesetzgeber bei der Umsatzsteuer begünstigt, indem der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt, falls die Beförderungen innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Andere Einnahmen sind mit 19 % Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Hat die jPdöR für den Schifffahrtsbetrieb oder Fährbetrieb eine Satzung beschlossen, gilt öffentlich-rechtliches Recht. Danach handelt sie grundsätzlich nicht als Unternehmer (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Jedoch hat § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG Vorrang. Ist der Jahresumsatz nicht nur untergeordneter Bedeutung (17.500 € pro Jahr), unterliegt die jPdöR mit den Einnahmen des Schifffahrt- bzw. Fährbetriebs der Umsatzsteuer.

Liegt der Jahresumsatz mit dem Schifffahrts- bzw. Fährbetrieb unter dieser Grenze, ist die Unternehmereigenschaft der jPdöR zu verneinen; es entfällt die Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht. Bei den genannten 17.500 € handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Umsatz auch nur um einen Euro überschritten, sind sämtliche Gebühren ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, falls die Beförderungen innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

b) Privatrechtliche Grundlage

Wird der Schifffahrts- bzw. Fährbetrieb auf Basis einer privatrechtlichen Entgeltliste geführt, richtet sich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 UStG. Daraus folgt eine Umsatzbesteuerung ab dem ersten Euro.

Die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr werden mit 7% Umsatzsteuer belegt, falls die Beförderungen innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Andernfalls wären die Einnahmen sind mit 19% Umsatzsteuer zu berechnen.

Siehe Stichwort:

→ ÖPNV

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