Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch (A 1.3 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Gleiches gilt bei Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB) geleistet werden, [1] oder Mahngebühren, Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen bzw. Prozesszinsen.
Die Schadensbeseitigung hat durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen Erfüllungsgehilfen oder mittels der Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger zu erfolgen. Beseitigt der Geschädigte oder in dessen Auftrag ein Dritter den Schaden, darf dies nicht nach besonderem Auftrag des Ersatzverpflichteten geschehen. Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden jedoch selbst, ist die Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu behandeln. [2]
Beispiel:
Die Stadtwerke haben gegenüber einem Kunden noch Forderungen über 75 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer (12 €) offen. Dem säumigen Kunden werden im Mahnlauf weitere 5 € Mahngebühren berechnet.
Die Mahngebühren von 5 € sind nicht umsatzsteuerbar, d.h. insoweit fällt keine Umsatzsteuer an.
Entschädigungen sind grundsätzlich kein Schadersatz. Zahlungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags gelten als Leistungsentgelt.[3] Entschädigungen, die im Zuge einer Enteignung nach § 96 BauGB gezahlt werden, sind ebenfalls umsatzsteuerbar.[4]
Zahlungen als Gegenleistung für die Duldung des Überbaus eines Grundstücks bzw. für die Ausführung der dafür erforderlichen Baumaßnahmen unterliegen auch der Umsatzsteuer. Sie sind aber von der Überlassung von Grundstücksteilen geprägt und fallen unter die Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Eine Vermietung i.S.d. Mehrwertsteuerrechts liegt vor, wenn einem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Im Streitfall wurde ein Grundstücksteil durch die Wärmedämmung an einer nachbarlichen Hausfassade überbaut. Auch wenn in der nachbarschaftlichen Vereinbarung nicht geregelt ist, dass die Überlassung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, bezieht sich die Duldungspflicht und damit die Überlassung des entsprechenden Grundstücksteils lediglich auf den Zeitraum, in dem der Überbau durch die Wärmedämmung erfolgt. Sollte das den Überbau verursachende Gebäude abgerissen oder die Wärmedämmung entfernt werden, verbleibt der überbaute Grundstücksteil nicht im Herrschaftsbereich des Nachbarn. Bei Grundstücken führt die Überlassung einer verhältnismäßig geringfügigen Grundfläche für einen Überbau von wenigen Zentimetern für eine Wärmedämmung nicht zu einem endgültigen und vollständigen Verlust der Herrschaftsmacht an dem Grundstück. Daneben kommt auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG für die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken in Betracht.[5]
Beispiel: [6]
Frau Meister gestattet den Stadtwerken, auf ihren Grundstücken eine Überlandleitung zu errichten und hierfür Strommasten aufzustellen. Als Entgelt waren einmalige Beträge in Höhe von 3.000 € für die von den Strommasten in Anspruch genommene Fläche vereinbart. Die beim Bau der Leitung entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden wurden mit 2.000 € entschädigt.
Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung und der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung „Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung“, die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
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