1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (z.B. Art. 104 Abs. 2 BayGO). Von daher sind die Leistungen der öffentlichen Hand vorbehalten, mithin nicht umsatzsteuerbar.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (z.B. Art. 104 Abs. 2 BayGO). Bei der örtlichen Rechnungsprüfung ist es dem Gemeinderat, bei den örtlichen Kassenprüfungen dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Die Leistungen der örtlichen Rechnungsprüfung sind der jPdöR eigentümlich und vorbehalten. Die jPdöR tritt insoweit nicht als Unternehmer auf; die Leistungen, soweit sie gegen Entgelt erbracht werden, sind nicht umsatzsteuerbar.
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