1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die private Kfz-Nutzung, insbesondere durch den Bürgermeister, unterliegt nicht der Umsatzsteuer, sofern das Fahrzeug nicht von einem BgA angeschafft und überlassen wird. Die Fahrzeugnutzung ist Ausfluss der hoheitlichen Verwaltung der jPdöR.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Nutzt ein Beschäftigter der jPdöR, insbesondere der Bürgermeister, ein im Hoheitsbereich der jPdöR beschafftes Kfz für private Zwecke, handelt die jPdöR mit der Überlassung des Kfz immer noch in der hoheitlichen, umsatzsteuerlich nicht relevanten Sphäre. Umsatzsteuer fällt keine an.
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