1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Ein Pfandleihaus einer jPdöR ist ein BgA. Der Betrieb eines Pfandleihhauses ist ihr nicht eigentümlich und vorbehalten. Er stellt nicht Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitliche Tätigkeit), sondern Ausübung eines Gewerbes dar. [1] Mit der nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung mit dem Ziel, Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zu erzielen, wird nach § 4 Abs. 1 KStG ein BgA begründet, falls sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt.
In der Tatsache, dass der Jahresumsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 35.000 € (bis VZ 2021) bzw. 45.000 € (ab VZ 2022) nachhaltig übersteigt, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist. Daher kann bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35.000 € bzw. 45.000 € im Einzelfall nicht erreicht, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die jPöR mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 4.1 Abs. 5 KStR).
Werden die Größenverhältnisse überschritten, betätigt sich die jPdöR mit ihrem BgA Pfandleihhaus nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. auch als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung; eine Steuerbefreiungsvorschrift greift nicht. [2] Alternativ kann es zu einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kommen, wenn es sich bei den Pfandsachen nicht um Edelsteine und Edelmetalle handelt, die Pfandkreditnehmer keine Unternehmer sind und die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. [3]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Ein Pfandleihhaus einer jPdöR stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie tritt damit in (potentiellen) Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern ein.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Öffentlich-rechtliche Pfandleihhäuser, für die eine Satzung erlassen wurde, sind insofern nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG Unternehmer, falls die Umsätze im Kalenderjahr mehr als 17.500 € betragen.
Die Umsätze des Pfandleihhauses werden grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz verrechnet. Unter Umständen kommt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zur Anwendung.
b) Privatrechtliche Grundlage
Fehlt es an einer Satzung, ist die jPdöR mit dem Pfandleihhaus nach den Grundsätzen des § 2 UStG Unternehmer, da sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Umsätze sind dann jedenfalls ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.
Die Umsätze des Pfandleihhauses werden mangels Steuerbefreiung oder -ermäßigung grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz verrechnet. Der im Wege öffentlicher Versteigerung vorgenommene Verkauf eines Pfandes führt zu einer Lieferung des Pfandleihers (jPdöR) an den Erwerber. [4]
Pfandleihhäuser können auf die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, wenn es sich bei den Pfandsachen nicht um Edelsteine und Edelmetalle handelt, die Pfandkreditnehmer keine Unternehmer sind und die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Bei der Differenzbesteuerung bemisst sich die Umsatzsteuer nach der Differenz zwischen dem Verkaufspreis (Versteigerungserlös) und dem Einkaufspreis. Der Einkaufspreis setzt sich aus dem Darlehensbetrag, den aufgelaufenen Zinsen, den Gebühren bzw. Vergütungen und dem an den Verpfänder ggf. auszukehrenden Verwertungsüberschuss zusammen. Nicht einzubeziehen sind die Verwertungskosten, die das Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz tätigen zu können. Im Ergebnis sind daher die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. [5]
Drucken