1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Bislang waren Parkflächen, die auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden (zumindest zeitweise) entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, falls sie einen BgA nach den allgemeinen Kriterien des § 4 Abs. 1 KStG begründeten. Indizien für das Vorliegen eines BgA sind das Aufstellen von Parkscheinautomaten, Kassenhäuschen oder Schrankenanlagen [1] bzw. besondere bauliche Vorkehrungen und Einrichtungen. Aufgrund dessen begründet der Betrieb von Parkhäusern [2] oder Tiefgaragen [3]sowie zusammenhängender Parkflächen außerhalb öffentlicher Straßen [4] einen Verkehrs-BgA i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Nachdem dann auch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F. erfüllt ist, sind die Parkgebühren umsatzsteuerbar und nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unabhängig von der Dauer der Nutzung als Stellplatz auch umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19%).
Weist eine Parkfläche nicht den Charakter eines BgA auf, liegt Vermögensverwaltung vor, die im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 UStG a.F. nicht umsatzbesteuert wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Eigentum der jPdöR (außerhalb eines BgA) befindliche, nicht einem BgA zugeordnete Parkflächen langfristig an Mieter oder eigene Beschäftigte vermietet werden. [5]
Ausnahmsweise liegt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG kein BgA vor, wenn der Betrieb der Parkfläche überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb), also Parkentgelte auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung erhoben werden. [6] Das ist der Fall, wenn gebührenpflichtige Parkflächen entweder auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen betrieben werden oder aber auf Flächen betrieben werden, die zwar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, deren Betrieb jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach der Straßenverkehrsordnung erfolgt. Hierzu zählen insbesondere Parkflächen, die unmittelbar an die Fahrbahn einer Straße anschließen (Parkbuchten, Parkstreifen), auch wenn sie durch Markierungen mit Linien auf der öffentlichen Straße gekennzeichnet wurden. Die Parkeinnahmen aus Parkbuchten und Parkstreifen sind nicht umsatzsteuerbar. Es ist einem privaten Unternehmer nicht möglich, Parkgebühren auf Grundlage der StVO zu erheben, sodass kein wettbewerbsrelevanter Markt existierte.
Der Betrieb von Parkuhren oder Parkscheinautomaten ist nach neuerer BFH-Rechtsprechung selbst dann nicht als Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern als BgA anzusehen, soweit er im Rahmen der Straßenverkehrsordnung durchgeführt wird. [7] Ob ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern auch zu bejahen wäre, wenn es sich um unselbständige Parkplatzflächen auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen handelt, die dem allgemeinen Verkehr dienen und die Straße nicht nur als Zufahrt zu einem Parkplatz dient, hat der BFH im Urteil vom 1.12.2011 explizit offen gelassen. [8]
Parkflächen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Parkscheibenregelungen), stellen aufgrund fehlender Einnahmen weder einen BgA dar noch begründen sie eine Umsatzsteuerpflicht.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Erfolgt die Vermietung von Parkflächen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist die Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG grundsätzlich zu verneinen. Ausnahmsweise gilt die jPdöR in diesem Fall jedoch trotzdem als Unternehmer, wenn die Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen vor, falls die von der jPdöR erzielten Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten in Summe im Kalenderjahr voraussichtlich 17.500 € übersteigen werden (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Tätigkeiten sind dann gleichartig, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen. Im Fall der Parkraumbewirtschaftung sind daher sämtliche Einnahmen aus der Vermietung von Parkflächen (Tiefgaragen, Parkhäuser, zusammenhängende Parkflächen außerhalb öffentlicher Straßen) zusammenzufassen. Die Umsätze aus der Überlassung der unselbständigen Parkbuchten dienen der Ordnung des ruhenden Verkehrs und sind deshalb – auch aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – nicht als gleichartig anzusehen. [9] Gleiches gilt auch für die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen gegen Gebühr. [10] Diese Umsätze bleiben bei der Betrachtung der Wertgrenze außen vor. [11] Die Stellplätze können sich im Freien (z.B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden (A 4.12.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlass (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne. Letztgenannte sind jedoch umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) darstellt. [12]
Wird die Grenze von 17.500 € mit dieser Tätigkeit nicht überschritten, liegt insofern keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor. Andernfalls greift auf die Parkeinnahmen die Umsatzbesteuerung (Steuersatz 19%) ab dem ersten Euro.
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unabhängig von der Dauer der Nutzung als Stellplatz umsatzsteuerpflichtig.
Ausnahmsweise liegen keine umsatzsteuerbaren Einnahmen vor, wenn der Betrieb der Parkfläche überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb), also Parkentgelte auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung erhoben werden. [13] Danach werden gebührenpflichtige Parkflächen entweder auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen betrieben oder auf Flächen, die zwar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, deren Betrieb jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach der Straßenverkehrsordnung erfolgt. Vorrangig betrifft dies Parkflächen, die unmittelbar an die Fahrbahn einer Straße anschließen (Parkbuchten, Parkstreifen), auch wenn sie durch Markierungen mit Linien auf der öffentlichen Straße gekennzeichnet wurden. Laut Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vermietung von unselbständigen Parkbuchten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig mit der Vermietung sonstiger Parkflächen. Sie kann somit auch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, da unselbständige Parkbuchten der Ordnung des ruhenden Verkehrs dienen und deshalb nicht als gleichartig mit anderen – auch von privatwirtschaftlichen Wettbewerbern angebotenen – Parkflächen anzusehen sind. [14]
Werden die Parkflächen durch die jPdöR unentgeltlich zur Verfügung gestellt (z.B. Parkscheibenregelungen), entfällt angesichts fehlender Einnahmen eine Umsatzsteuerpflicht. Einzelne Tage, an denen keine Parkgebühren erhoben werden, oder Freiminuten (sog. Semmeltaste) sind unschädlich und ändern nichts an der Unternehmereigenschaft der jPdöR.
Betreibt eine Gemeinde eine „Park-and-Ride“-Anlage am Bahnhof, deren Errichtung durch eine nahe gelegene Großstadt zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs dort aus Mitteln der Stellplatzablösungen bezuschusst wurde, liegt insofern eine umsatzsteuerbare Leistung vor. [15]
b) Privatrechtliche Grundlage
Auch unter Geltung des § 2b UStG bleibt es bei der Vermietung von Parkflächen auf privatwirtschaftlicher Grundlage bei der Umsatzsteuerpflicht. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG), sofern die Parkraumüberlassung nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) ist. [16] Die Überlassung selbständiger Parkplätze (einschließlich deren Abgrenzung) auf nicht dem Straßenverkehr gewidmeten Grund sowie von Parkplätzen für Behördenbesucher und Mitarbeiter gegen Entgelt stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar. [17] Bei Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte für die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen ist die Anwendung von § 2b UStG ebenso ausgeschlossen, sodass folglich eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen wäre. [18]
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