Entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG sind vorrangig die Ortsvorschriften der §§ 3b und 3e UStG zu prüfen. Sofern diese zwei Paragraphen nicht einschlägig sind, hat der Unternehmer den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 bis 8 UStG zu bestimmen. Bei der (doch recht unübersichtlichen) Prüfung des Ortes der sonstigen Leistung empfiehlt sich folgendes Prüfungsschema:
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