Ausschließlich die im Inland ausgeführten Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen richtet sich dabei der Ort vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG).
| Sonderfälle der Ortsbestimmung einer Lieferung | |||
| § 3c UStG | § 3e UStG | § 3g UStG | |
| Versandhandelsgeschäfte | Lieferungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn | Lieferung von Gas oder Elektrizität | |
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| § 3 Abs. 6 UStG | Beförderungs-/Versendungslieferungen sowie Reihengeschäfte | ||
| § 3 Abs. 7 UStG | Ruhende Lieferungen sowie Reihengeschäfte | ||
| § 3 Abs. 8 UStG | Beförderungs-/Versendungslieferungen aus dem Drittland | ||
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