Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Ortsbestimmung bei Lieferungen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Ortsbestimmung bei Lieferungen

Ausschließlich die im Inland ausgeführten Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen richtet sich dabei der Ort vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG).

Sonderfälle der Ortsbestimmung einer Lieferung
§ 3c UStG § 3e UStG § 3g UStG
Versandhandelsgeschäfte Lieferungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn Lieferung von Gas oder Elektrizität


Sofern keine Sonderregelung greift (§ 3 Abs. 5a UStG), gilt

§ 3 Abs. 6 UStG Beförderungs-/Versendungslieferungen sowie Reihengeschäfte
§ 3 Abs. 7 UStG Ruhende Lieferungen sowie Reihengeschäfte
§ 3 Abs. 8 UStG Beförderungs-/Versendungslieferungen aus dem Drittland

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