1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der ÖPNV rechnet nach § 4 Abs. 3 KStG zu den klassischen Versorgungsbetrieben (im weiteren Sinne). § 4 Abs. 3 KStG ist ein Anwendungsfall von § 4 Abs. 1 KStG, [1] welcher § 4 Abs. 5 KStG vorgeht und ausschließt. [2] Zwar erfüllen Versorgungsbetriebe stets öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge; sie dienen damit immer öffentlichen Zwecken, gehören aber nicht zur hoheitlichen Verwaltung. [3]
Ist das Merkmal der Gewichtigkeit erfüllt (Umsatz über - bis VZ 2021 - 35.000 € bzw. - ab VZ 2022 - 45.000 €; R 4.1 Abs. 5 KStR), gilt die jPdöR mit ihrem Angebot des ÖPNV als umsatzsteuerlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.). Sie führt mit der Personenbeförderung Umsätze aus, die derzeit mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) belastet werden.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Der ÖPNV ist dem wirtschaftlichen Bereich der jPdöR zuzuordnen.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Ist die Benutzung der Verkehrsmittel öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt, gilt die jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG mit der Personenbeförderung stets als Unternehmer, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 5). Bei einem Umsatz im Kalenderjahr von voraussichtlich mehr als 17.500 € geht die Finanzverwaltung von einem nicht mehr unbedeutenden Umfang aus. [4]
Die Personenbeförderung wird ermäßigt mit 7 % Umsatzsteuer besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
b) Privatrechtliche Grundlage
Erfolgt die Benutzung des ÖPNV auf privatrechtlicher Grundlage, wird die jPdöR wie ein privater Wettbewerber als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG angesehen. Sie übt eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung sind die Umsätze des ÖPNV ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.
Die Personenbeförderung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Eine solche liegt vor, wenn Gemeinden Personen
- im Schienenbahnverkehr (u.a. Straßenbahn, U-Bahn, Bergbahn, Kleinbahn in Tierparks [5] ),
- im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
- im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Berufsverkehr, Schülerfahrten, Kindergartenfahrten sowie aller genehmigungsfreier Sonderformen des Linienverkehrs),
- im Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG),
- mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art (z.B. Seilschwebebahnen, Sessellifte und Skilifte),
- im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (d.h. keine Floßfahrten, Wildwasserrafting-Touren oder andere Leistungen zur Ausübung des Wassersports) sowie
- im Fährverkehr zwischen zwei festen Anlegestellen befördern.
Die Steuerbegünstigung erstreckt sich jedoch nur auf Beförderungen innerhalb einer Gemeinde (Buchst. a) oder wenn die Beförderungsstrecke vom ersten möglichen Einstieg bis zum letztmöglichen Ausstieg nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (Buchst. b). Nebenleistungen zur Personenbeförderung, insbesondere die Beförderung des Reisegepäcks des Reisenden, teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind demnach mit ebenso 7 % zu versteuern.
Keine begünstigte Beförderungsleistung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unbemannt leih- oder mietweise zur Durchführung von Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zur Verfügung gestellt wird (A 12.13 Abs. 6 UStAE). Ebenso wenig unterliegt der Mietwagenverkehr oder die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern im Rahmen des Carsharings bzw. bikesharings der Steuerermäßigung. [6]
Der Betrieb einer Sommer- oder Winterrodelbahn sowie die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze, bei denen die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, unterliegen auch dem regulären Steuersatz, da es sich umsatzsteuerrechtlich insoweit nicht um Beförderungsleistungen handelt. [7]
Siehe Stichwort:
Drucken