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Titel: Obdachlosenheime
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Obdachlosenheime

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Mit der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose betätigt sich eine jPdöR i.d.R. nichtunternehmerisch. Es fehlt an entsprechenden Einnahmen.

Werden Obdachlose im Auftrag von anderen Kommunen untergebracht, handelt die jPdöR nach alter Rechtslage im Rahmen der Amtshilfe, gleichgültig, ob lediglich punktuell auf einem Teilgebiet zusammengearbeitet wird oder ob eine Aufgabe im Ganzen auf eine jPdöR übergeht. Für den Ausweis von Umsatzsteuer bleibt danach kein Raum.

Jedenfalls ist der Betrieb einer Obdachlosenunterkunft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Nachdem Obdachlose wirtschaftlich hilfsbedürftig sind, stellt der Betrieb der Obdachlosenunterkunft eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene unerlässliche Dienstleistung dar[1].[2]

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Stellt eine jPdöR Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose zur Verfügung, vollzieht sich dies im Rahmen der Hoheitsverwaltung. I.d.R. wird die jPdöR hiermit auch keine Einnahmen erzielen, die umsatzsteuerbar sein könnten.

Werden von der jPdöR Obdachlose im Auftrag von anderen Kommunen untergebracht, ist zu prüfen, ob die Zusammenarbeit nach § 2b Abs. 3 UStG von der Umsatzbesteuerung ausgenommen bleibt. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen (Nr. 1). Nachdem Obdachlosenheime auch von Wohlfahrtsverbänden betrieben werden, rechtfertigt dieses Kriterium keine Nichtbesteuerung der jPdöR. Nach Nr. 2 scheiden Wettbewerbsverzerrungen aus, wenn die Zusammenarbeit der jPdöR durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jPdöR erbringt.

Zwischen den beteiligten jPdöR kann die Unterbringung von Obdachlosen so vereinbart werden, dass den Anforderungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Genüge getan wird. Daraufhin gelten jPdöR nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Es kommt zu keiner Umsatzbesteuerung der Kostenerstattung für die Aufnahme von Obdachlosen.

Selbst wenn die Unterbringung von Obdachlosen eine wirtschaftliche Betätigung einer jPdöR sein sollte, ist der Betrieb zumindest nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Obdachlose sind wirtschaftlich hilfsbedürftig, weshalb der Betrieb der Obdachlosenunterkunft eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene unerlässliche Dienstleistung darstellt[3].

Für die personenbezogenen Leistungen wie z.B. die Aufnahme vom Sozialamt zugewiesener Personen in einem Obdachlosenheim eines Wohlfahrtsverbandes kommt zudem ggf. die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht. [4]

  1. [1] BFH v. 24.3.2021, V R 1/19.
  2. [2] BFH v. 7.11.1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366.
  3. [3] BFH v. 24.3.2021, V R 1/19.
  4. [4] BFH v. 7.11.1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366.

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