1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Um Parks und Straßen sauber zu halten, stellen viele Gemeinden Beutelspender zur Aufnahme von Hundekot auf. Für die Beutel wird kein Entgelt verlangt, sodass es an der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt. Die jPdöR handelt insofern nichtunternehmerisch; für Umsatzsteuer verbleibt kein Raum.
Erhaltene Provisionen für den Verkauf von Hundekotbeuteln begründen bei der jPdöR nur dann einen BgA i.S.d. § 4 KStG, wenn die Umsätze zumindest 35.000 € (bis VZ 2021) bzw. 45.000 € (ab VZ 2022) pro Jahr betragen (R 4.1 Abs. 5 KStR). Als BgA ist zugleich die Unternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuerrechts gegeben (§ 2 Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. § 4 KStG), sodass die Einnahmen mit Umsatzsteuer zu verrechnen sind (Steuersatz 19 %).
Liegt kein BgA vor, weil die Umsätze nicht nachhaltig 35.000 € bzw. 45.000 € erreichen, betätigt sich die jPdöR nichtunternehmerisch. Von einer Umsatzbesteuerung wird dann Abstand genommen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Stellt die jPdöR in Parks und neben Spazierwegen Beutelspender zur Aufnahme von Hundekot auf, für die kein Entgelt verlangt wird, fehlt es an der Einnahmenerzielungsabsicht und – nachdem die Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist – am Handeln als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Es kommt mit dem unentgeltlichen Angebot zu keiner Umsatzbesteuerung.
Erhält die jPdöR von privaten Anbietern eine Provision für den Verkauf von Hundekotbeuteln, betätigt sich die Körperschaft als Privatunternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Provisionen sind ab dem ersten Euro mit Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
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