1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Hotelbetrieb stellt einen BgA dar. [1] Die Finanzverwaltung macht die Eigenschaft als BgA von Jahresumsätzen von mehr als 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) abhängig. Wird ein solch nachhaltiger Jahresumsatz nicht erreicht, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die jPdöR mit dem Hotelbetrieb zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 4.1 Abs. 5 KStR). Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. ist die jPdöR mit dem Hotelbetrieb dann umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen. Die Übernachtungsleistung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Für Verpflegungsleistungen besteht ein Aufteilungsgebot. Seit 1.1.2026 ist der Speisenanteil, etwa beim Frühstück, mit 7 % zu besteuern; Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Der Hotelbetrieb bildet eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der jPdöR. Diese ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und erbringt umsatzsteuerbare Leistungen.
Was den anzuwendenden Steuersatz betrifft, ist die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die eigentliche Beherbergungsleistung unterliegt jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind aufgrund des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere Verpflegungsleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, auch wenn sie Nebenleistungen zur Beherbergung darstellen und mit einem einheitlichen Entgelt abgegolten werden.
Seit dem 1.1.2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, soweit sie auf die Abgabe von Speisen entfallen. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei einem Frühstück ist das darauf entfallende Entgelt daher erforderlichenfalls in einen mit 7 % zu besteuernden Speisenanteil und einen mit 19 % zu besteuernden Getränkeanteil aufzuteilen.
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