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Titel: Hörsaalvermietung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Hörsaalvermietung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Vermietung eines Hörsaals gegen Entgelt ist der vermögensverwaltenden Sphäre der jPdöR zuzurechnen. [1] Nachdem es an der Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 3 UStG a.F. fehlt, erzielt die jPdöR insoweit keine umsatzsteuerbaren Einnahmen.

Denkbar ist bei kurzfristigen Vermietungen von Hörsälen an wechselnde Mieter auch ein BgA. [2] Die jPdöR unterhält nämlich damit eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (§ 4 KStG). Nach Verwaltungsmeinung sind die Umsätze nur gewichtig, wenn sie 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) pro Jahr überschreiten (R 4.1 Abs. 5 KStR). Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. ist die jPdöR mit der Hörsaalvermietung in diesem Fall der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Überlassung der Hörsäle ist als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung zu werten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG), wobei im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen der Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG) zulässig ist.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Die Vermietung eines Hörsaals stellt nach neuer Rechtsauffassung eine privatwirtschaftliche Betätigung der jPdöR dar. Obgleich die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG erfüllt ist und die Vermietungsumsätze umsatzsteuerbar sind, führt letztlich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dazu, dass es zu keinem Ausweis von Umsatzsteuer kommt. Im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ist unter den Voraussetzungen des § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.

  1. [1] BFH v. 17.12.1957, I 182/55 U, BStBl 1958 III S. 96.
  2. [2] Erhard, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG Rz. 121.

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