1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Vermietung eines Hörsaals gegen Entgelt ist der vermögensverwaltenden Sphäre der jPdöR zuzurechnen. [1] Nachdem es an der Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 3 UStG a.F. fehlt, erzielt die jPdöR insoweit keine umsatzsteuerbaren Einnahmen.
Denkbar ist bei kurzfristigen Vermietungen von Hörsälen an wechselnde Mieter auch ein BgA. [2] Die jPdöR unterhält nämlich damit eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (§ 4 KStG). Nach Verwaltungsmeinung sind die Umsätze nur gewichtig, wenn sie 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) pro Jahr überschreiten (R 4.1 Abs. 5 KStR). Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. ist die jPdöR mit der Hörsaalvermietung in diesem Fall der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Überlassung der Hörsäle ist als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung zu werten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG), wobei im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen der Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG) zulässig ist.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Die Vermietung eines Hörsaals stellt nach neuer Rechtsauffassung eine privatwirtschaftliche Betätigung der jPdöR dar. Obgleich die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG erfüllt ist und die Vermietungsumsätze umsatzsteuerbar sind, führt letztlich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dazu, dass es zu keinem Ausweis von Umsatzsteuer kommt. Im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ist unter den Voraussetzungen des § 9 UStG ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.
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