1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Nach der Definition des § 72 Wasserhaushaltsgesetzes ist Hochwasser eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen. Der Hochwasserschutz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser und ist demnach eine hoheitliche Aufgabe. Für die Erhebung von Umsatzsteuer bleibt kein Raum.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Hochwasser ist bundeseinheitlich definiert als eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Ein Rückstau aus Abwasseranlagen gilt indes nicht als Hochwasser (§ 72 Wasserhaushaltsgesetz).
Maßnahmen zur Vermeidung von Hochwasserschäden werden von jPdöR innerhalb ihrer hoheitlichen Verwaltung getätigt. Umsatzsteuer fällt dabei keine an.
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