1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.
Hochschulen dienen wie Schulen und ähnliche Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt; sie sind Hoheitsbetriebe[1] und sind im Hinblick auf die fehlende Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 3 UStG a. F. nicht umsatzsteuerlich erfasst.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Durch jPdöR betriebene Hochschulen werden auch unter § 2b UStG weiterhin in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Sie sind unverändert als Hoheitsbetriebe einzustufen. Studiengebühren auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund einer Satzung sind von der Umsatzsteuerbarkeit ausgenommen, wenn Wettbewerbsverzerrungen nach der allgemeinen Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen sind.
Hochschulen sind auch nichtunternehmerisch tätig, wenn sie Weiterbildungsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage anbieten (§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dem steht nicht entgegen, dass Weiterbildungsleistungen anderer Anbieter steuerpflichtig sein können.
Erbringen öffentlich-rechtliche Hochschulen entgeltliche Weiterbildungsleistungen auf privatrechtlicher Grundlage, können sie nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Diese Befreiung erhalten auch private Anbieter von Weiterbildungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen.[2]
Siehe Stichwort:
→ Schulen
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