Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Hochschulen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Hochschulen

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.

Hochschulen dienen wie Schulen und ähnliche Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt; sie sind Hoheitsbetriebe[1] und sind im Hinblick auf die fehlende Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 3 UStG a. F. nicht umsatzsteuerlich erfasst.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Durch jPdöR betriebene Hochschulen werden auch unter § 2b UStG weiterhin in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Sie sind unverändert als Hoheitsbetriebe einzustufen. Studiengebühren auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund einer Satzung sind von der Umsatzsteuerbarkeit ausgenommen, wenn Wettbewerbsverzerrungen nach der allgemeinen Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen sind.

Hochschulen sind auch nichtunternehmerisch tätig, wenn sie Weiterbildungsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage anbieten (§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dem steht nicht entgegen, dass Weiterbildungsleistungen anderer Anbieter steuerpflichtig sein können.

Erbringen öffentlich-rechtliche Hochschulen entgeltliche Weiterbildungsleistungen auf privatrechtlicher Grundlage, können sie nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Diese Befreiung erhalten auch private Anbieter von Weiterbildungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen.[2]

Siehe Stichwort:

→ Schulen

→ Hörsaalvermietung

  1. [1] BFH v. 11.1.1979, V R 26/74, BStBl 1979 II S. 746.
  2. [2] BMF v. 26.11.2020, V R 26/74, III C 2 - S 7107/19/10005 :015.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche