1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Soweit nicht ohnehin bundesrechtliche Vorschriften Anwendung finden, müssen die Gemeinden die Hausnummerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, durch Satzung regeln (z.B. Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Es liegt im Interesse des Staates, das Gemeindegebiet klar erkennbar zu gliedern. Dies ist der jPdöR eigentümlich und vorbehalten. Ein Wettbewerb mit privaten Anbietern fehlt bei der Ausgabe der amtlichen Hausnummern. Umsatzsteuerbare Einnahmen fallen nicht an.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. [1] Die Hausnummerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung, soweit nicht ohnehin bundesrechtliche Vorschriften bestehen (z.B. Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz).
Der Hausnummernverkauf hat bei der jPdöR hoheitlichen Charakter und spielt für umsatzsteuerliche Zwecke keine Rolle. Ein Wettbewerb findet bei der Ausgabe der amtlichen Hausnummern nicht statt.
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