Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Hafenbetriebe
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Hafenbetriebe

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Gemäß § 4 Abs. 3 KStG zählen zu den Versorgungsbetrieben (im weiteren Sinne) auch die Betriebe, die dem Hafenbetrieb dienen. Sie rechnen trotz der Aufgabenerfüllung der Daseinsvorsorge nicht zum Hoheitsbereich der jPdöR. [1] Den Hafenbetrieben sind z.B. Hafenbauten, Kaianlagen, Schleusen, Lagerhäuser, die für den Hafenbetrieb notwendig sind, oder Schiffsanlegestellen zuzurechnen.

Da die jPdöR mit dem Hafenbetrieb die BgA-Eigenschaft hat, ist sie wegen § 2 Abs. 3 UStG a.F. zugleich umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Hafengelder und Umschlagsgebühren unterliegen der Umsatzsteuer (Steuersatz 19%).

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Hafenbetriebe werden häufig auf öffentlich-rechtlicher Grundlage betrieben, indem über die Benutzung eine Satzung erlassen wird. Sie gelten insofern – abweichend vom Grundsatz nach § 2 UStG – nicht als Unternehmer (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Als Ausnahme von der Ausnahme schreibt § 2b Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 4, der jPdöR mit dem Hafenbetrieb stets die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu, sofern der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung nicht unbedeutend ist. Die Umsatzgrenze hierfür hat das BMF auf 17.500 € festgelegt. [2] Handelt es sich um geringere Hafengelder und Umschlagsgebühren, entfällt bei der jPdöR insoweit die Umsatzbesteuerung. Sind die Erlöse höher, sind sie ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar. Die Hafengelder und Umschlagsgebühren müssen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden.

b) Privatrechtliche Grundlage

Wird der Hafenbetrieb auf privatrechtlicher Basis geführt, ist die jPdöR ein herkömmlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Hafengelder und Umschlagsgebühren unterliegen ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer (Steuersatz 19%).

  1. [1] Kronawitter, KStZ 2011, S. 184; BFH v. 17.4.1969, V B 53/68, BStBl 1969 II S. 415; BFH v. 15.3.1972, I R 232/71, BStBl 1972 II S. 500; BFH v. 31.1.1975, VI R 171/74, BStBl 1975 II S. 563; BFH v. 28.1.1988, V R 112/86, BStBl 1988 II S. 473; BFH v. 8.11.1989, I R 187/85, BStBl 1990 II S. 242; BFH v. 27.6.2001, I R 82-85/00, BStBl 2001 II S. 773.
  2. [2] BMF v. 16.12.2016, III C 2-S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 57.

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