1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Büchereien ermöglichen i.d.R. gegen Entgelt die Ausleihe von Büchern an Benutzer. Archive erfassen, ordnen und verwalten Schriften, Bilder oder Tonaufzeichnungen.
Eine Bücherei bzw. ein Archiv gilt als BgA, [1] d.h. als Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich – bei einem Überschreiten eines Jahresumsatzes von (bis VZ 2021) 35.000 € bzw. (ab VZ 2022) 45.000 € (R 4.1 Abs. 5 KStR) – innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG). Übersteigt der Jahresumsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 35.000 € bzw. 45.000 € nachhaltig, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist. Daher kann bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35.000 € bzw. 45.000 € im Einzelfall nicht erreicht, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden (z.B. Wettbewerbssituation zu anderen Unternehmen).
Erreicht die jPdöR mit ihrer Bücherei bzw. dem Archiv den Status eines BgA, gilt sie damit als umsatzsteuerlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.). Die Umsätze der Büchereien bzw. der Archive sind aber von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG), falls es Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände betrifft. Steuerbefreit sind z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Lesegebühren, Leihgebühren, Mahngebühren, der Verkauf von ausgedienten Medien oder der Ersatz für beschädigte Medien.
Liegt kein BgA vor, weil etwa die genannte Umsatzgrenze von 35.000 € bzw. 45.000 € nicht nachhaltig erreicht wird, betätigt sich die jPdöR aus Sicht der Finanzverwaltung generell nichtunternehmerisch. Für Umsatzsteuer verbleibt danach kein Raum.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Als umsatzsteuerlicher Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen sind, mithin ob es sich um Entgelte oder Gebühren handelt. Lediglich falls die jPdöR Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG), kann sie vom Umsatzsteuerrecht ausgenommen werden.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Archive erfassen, ordnen und verwalten Schriften, Bilder oder Tonaufzeichnungen. Büchereien ermöglichen i.d.R. gegen Entgelt die Ausleihe von Büchern an Benutzer. Büchereien und Archive können auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geführt werden, indem die jPdöR eine entsprechende Satzung erlässt. Sodann gilt sie laut § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Allerdings wird selbst der jPdöR durch § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG wiederum die Unternehmereigenschaft zugesprochen, wenn die Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Größere Wettbewerbsverzerrungen sind indes nicht gegeben, wenn vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen (§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG). Diese Vorschrift ist m.E. hier nicht einschlägig, da nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lediglich die Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerbefreit sind. Ansonsten gilt die Steuerbefreiung nur für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen der jPdöR erfüllen. Wurde keine entsprechende Bescheinigung durch die Landesbehörde erteilt, sind andere Unternehmer nicht mit ihren Büchereiumsätzen steuerbefreit. Die auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen unterliegen eben keiner Steuerbefreiung, womit im Umkehrschluss aus § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen nicht ausgeschlossen sind.
Dennoch sind größere Wettbewerbsverzerrungen nicht erkennbar, wenn der von einer jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz mit den Büchereien und Archiven voraussichtlich 17.500 € jeweils nicht übersteigt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Überschreitet der Jahresumsatz die Freigrenze von 17.500 €, sind die Umsätze grundsätzlich mit Umsatzsteuer zu belegen. Die Umsätze der Büchereien und Archive des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind allerdings umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Steuerbefreit sind bspw. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Lesegebühren, Leihgebühren, Mahngebühren, Verkauf von ausgedienten Medien oder der Ersatz für beschädigte Medien. Bei einem geringeren Umsatzvolumen entfällt die Umsatzsteuer.
b) Privatrechtliche Grundlage
Lässt die jPdöR die Benutzung der Bücherei bzw. des Archivs auf privatrechtlicher Grundlage zu, werden die insoweit als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ausgeführten Umsätze grundsätzlich ab dem ersten Euro umsatzbesteuert. Die Umsätze der Büchereien und Archive des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind aber von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Umfasst von der Steuerbefreiung sind z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Lesegebühren, Leihgebühren, Mahngebühren, Verkauf von ausgedienten Medien oder der Ersatz für beschädigte Medien.
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