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Titel: Bruchteilsgemeinschaft
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Bruchteilsgemeinschaft

Bruchteilsgemeinschaften sind von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) abzugrenzen. Das bloße gemeinschaftliche Halten und Verwalten eines Gegenstands begründet grundsätzlich noch keine GbR. Eine solche setzt eine Vereinbarung der Beteiligten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks voraus. Abhängig von den konkreten Vereinbarungen kann allerdings auch die gemeinschaftliche Vermietung von Miteigentum gesellschaftsrechtlich als GbR ausgestaltet sein.

Umsatzsteuerrechtlich kommt es für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht darauf an, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Daher können auch Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer sein.

Nach der Rechtsprechung des BFH zu Besteuerungszeiträumen vor dem 1.1.2023 konnte eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen und deshalb nicht Unternehmerin sein. Stattdessen war von einer anteiligen Leistungserbringung durch die einzelnen Gemeinschafter auszugehen. Der BFH hat diese Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 28.8.2023[1] für die frühere Rechtslage bestätigt. Über die seit dem 1.1.2023 geltende Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG hatte er dabei nicht zu entscheiden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 9.4.2026[2] können Bruchteilsgemeinschaften seit dem 1.1.2023 selbst Unternehmer sein. Voraussetzung ist, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die Tätigkeit der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet werden kann und die Teilhaber gemeinschaftlich als Unternehmer nach außen auftreten. Ein solches gemeinschaftliches Auftreten kann sich insbesondere aus einem gemeinsamen Miet- oder Überlassungsvertrag ergeben, der die gesamte Bruchteilsgemeinschaft betrifft.

Für Zeiträume vor dem 1.1.2023 wird es nicht beanstandet, wenn ebenfalls von der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft entsprechend der früheren Verwaltungsauffassung ausgegangen wird. Die Anwendung der hiervon abweichenden BFH-Rechtsprechung wird für diese Zeiträume nur zugelassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

Ist die Bruchteilsgemeinschaft selbst unternehmerisch tätig, ist sie grundsätzlich Leistungserbringerin bzw. Leistungsempfängerin und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ist die Bruchteilsgemeinschaft dagegen nicht selbst unternehmerisch tätig, sind die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihren Beteiligungsquoten als Leistungsempfänger anzusehen. Der Vorsteuerabzug steht ihnen insoweit zu, als die bezogenen Leistungen für ihre jeweilige unternehmerische Tätigkeit verwendet werden.

 

Beispiel:

Zwei Bauunternehmer erwerben gemeinschaftlich zu Bruchteilen einen Bagger. Die Teilhaber vereinbaren, dass der Bagger jedem Teilhaber aufgrund eines gemeinsamen entgeltlichen Überlassungsvertrags zur Nutzung überlassen wird. Für jeden Nutzungstag wird ein Entgelt von 500 € geschuldet. Die Überlassung wird im Namen der Bruchteilsgemeinschaft abgerechnet und die Entgelte werden auf ein gemeinschaftliches Konto eingezahlt.

Da die Teilhaber gemeinschaftlich nach außen auftreten und die entgeltliche Überlassung der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, ist die Bruchteilsgemeinschaft nach der Verwaltungsauffassung Unternehmerin. Sie erbringt steuerbare Überlassungsleistungen und ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG aus dem Erwerb und den laufenden Kosten des Baggers zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Bauunternehmer können die ihnen von der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit sie den Bagger für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwenden.

  1. [1] BFH v. 28. 8. 2023, V B 44/22, Gemeindewirtschaft 2024, S. 13.
  2. [2] BMF v. 9.4.2026, III C 2 - S 7104/00030/006/041, Gemeindewirtschaft 2026, S. 199.

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