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Titel: Brennholzverkauf
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Brennholzverkauf

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Der Verkauf von Holz, das im Rahmen der Bewirtschaftung des eigenen Gemeindewalds gewonnen wird, ist dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der jPdöR zuzurechnen. Die jPdöR ist insoweit nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. Unternehmerin und führt mit den Holzlieferungen grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus.

Die Umsätze unterliegen grundsätzlich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Maßgebend ist der Gesamtumsatz der jPdöR als einheitlichem Unternehmer i.S.d. § 19 Abs. 2 UStG. Einzubeziehen sind daher grundsätzlich die Umsätze sämtlicher unternehmerischer Bereiche der jPdöR. Nicht unternehmerische Einnahmen aus dem hoheitlichen Bereich sowie die in § 19 Abs. 2 UStG ausdrücklich ausgenommenen Umsätze gehören dagegen nicht ohne Weiteres zum Gesamtumsatz.

Bei Anwendung des § 24 UStG beträgt die Umsatzsteuer

  • für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, 5,5 % der Bemessungsgrundlage,
  • für Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen, die nicht in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, 19 % der Bemessungsgrundlage und
  • für die übrigen unter § 24 UStG fallenden Umsätze 7,8 % der Bemessungsgrundlage.

Bei den mit 19 % besteuerten, nicht in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnissen ist zu beachten, dass der pauschale Vorsteuerabzug nicht ebenfalls 19 %, sondern grundsätzlich 7,8 % beträgt. Es verbleibt daher eine Zahllast von 11,2 % der Bemessungsgrundlage. Für forstwirtschaftliche Erzeugnisse i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG entsprechen sich Umsatzsteuer und pauschaler Vorsteuerabzug mit jeweils 5,5 %.

Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse kommen insbesondere Stammholz, Stangen, Industrieholz, Brennholz, Stockholz, Pfähle, Reisig und sonstige im Rahmen der Forstwirtschaft gewonnene Erzeugnisse in Betracht. Für die Anwendung des § 24 UStG muss es sich grundsätzlich um selbst erzeugte Produkte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs handeln. Holz aus Parkanlagen, Straßenalleen, Feldgehölzen außerhalb des Waldes oder vergleichbaren Beständen gilt dagegen grundsätzlich nicht als forstwirtschaftliches Erzeugnis.

Bei Holzhackschnitzeln ist eine pauschale Zuordnung zu den mit 19 % zu besteuernden, nicht in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnissen nicht zutreffend. Entscheidend sind insbesondere die Herkunft des Holzes, die Art der Verarbeitung, die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Erzeugnis oder Sägewerkserzeugnis sowie die zolltarifliche Einreihung. Selbst erzeugte Brennholzhackschnitzel können als forstwirtschaftliche Erzeugnisse dem Durchschnittssatz von 5,5 % unterliegen. Handelt es sich dagegen um ein Sägewerkserzeugnis, ist zu unterscheiden, ob dieses in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt ist.

Für die übrigen Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG betrug der Durchschnittssatz

  • bis zum 31.12.2021: 10,7 %,
  • im Kalenderjahr 2022: 9,5 %,
  • vom 1.1.2023 bis zum 5.12.2024: 9,0 %,
  • vom 6. bis zum 31.12.2024: 8,4 % und
  • seit dem 1.1.2025: 7,8 %.

Die jPdöR kann nach § 24 Abs. 4 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass ihre land- und forstwirtschaftlichen Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen. Der Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bindet den Unternehmer grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.

Bei Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln unterliegen insbesondere folgende Erzeugnisse nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

  • Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen sowie
  • Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn diese zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst sind.

Holzhackschnitzel werden seit dem 6.12.2024 mit 7 % besteuert, wenn sie zolltariflich der Position 4401 zuzuordnen und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob die Hackschnitzel zur Wärmeerzeugung oder zur Stromerzeugung verwendet werden. Für die Beurteilung können insbesondere die Aufmachung beim Verkauf, der Feuchtigkeitsgehalt und die vertraglich festgelegte Verwendung von Bedeutung sein. Eine Holzfeuchte von weniger als 25 % begründet nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig die Vermutung, dass die Hackschnitzel unmittelbar zum Verbrennen geeignet sind.

Dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen dagegen insbesondere Holzlieferungen, die nicht von Nr. 48 der Anlage 2 erfasst werden. Dies kann beispielsweise bei stehenden Bäumen „auf dem Stock“, zur Durchforstung anstehenden Bäumen, Industrieholz zur Herstellung von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Spanplatten sowie bei Holzhackschnitzeln der Fall sein, die nach ihren objektiven Eigenschaften nicht ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung.

Holz, das beim Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen entlang öffentlicher Straßen anfällt, gehört grundsätzlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Straßenunterhalt erfolgt regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Der gelegentliche Verkauf des dabei zwangsläufig anfallenden Holzes kann als hoheitliches Hilfsgeschäft dem nichtunternehmerischen Bereich der jPdöR zuzurechnen und damit nicht steuerbar sein.

Eine ausnahmslose Nichtsteuerbarkeit besteht jedoch nicht. Tritt die jPdöR aufgrund der Menge des veräußerten Holzes, der Häufigkeit der Verkäufe oder der organisatorischen Ausgestaltung wie ein professioneller Holzhändler am Markt auf, kann eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. In diesem Fall ist die Unternehmereigenschaft gesondert zu prüfen. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ist auf Holz aus Straßenbegleitflächen grundsätzlich nicht anwendbar, da dieses Holz nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt wird.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Mit dem Brennholzverkauf aus dem Gemeindewald handelt die jPdöR nach § 2 Abs. 1 UStG als umsatzsteuerlicher Unternehmer und führt umsatzsteuerbare Umsätze aus. Die Forstwirtschaft obliegt der jPdöR nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt.

Mit den forstwirtschaftlichen Umsätzen ist die jPdöR grundsätzlich mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG konfrontiert. Beträgt der Gesamtumsatz der jPdöR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € und wurde nicht wirksam auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet, sind die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze grundsätzlich nach § 24 UStG zu besteuern. Der Steuersatz für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, beträgt pauschal 5,5% der Bemessungsgrundlage. Für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse ist als Durchschnittssatz 19% der Bemessungsgrundlage anzusetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für die Lieferung der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse werden 10,7 % (bis 2021), 9,5 % (2022), 9,0 % (1.1.2023 – 5.12.2024), 8,4 % (6.12.2024 – 31.12.2024) bzw. 7,8 % (ab 2025) abgerechnet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). [1]

Optiert die jPdöR an Stelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, unterliegt die Lieferung von Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen dem ermäßigten Steuersatz. [2] Gleiches gilt für die Lieferung von Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst. [3] 19% Umsatzsteuer werden fällig z.B. beim Verkauf ganzer Bäume „auf dem Stock“ (Einschlag durch den Holzkäufer), zur Durchforstung anstehende Bäume, Rundlinge zur Herstellung von Halbstoffen/Zündhölzern und Holz zum Zerfasern und Zerspanen [4] oder Holzhackschnitzeln, wenn sie nicht unmittelbar bei der Holzbehandlung abfallen und als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspanplatten sowie als Brennholz verwendet werden. [5]

Holzhackschnitzel werden seit dem 6.12.2024 mit 7 % besteuert, wenn sie zolltariflich der Position 4401 zuzuordnen und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob die Hackschnitzel zur Wärmeerzeugung oder zur Stromerzeugung verwendet werden. Für die Beurteilung können insbesondere die Aufmachung beim Verkauf, der Feuchtigkeitsgehalt und die vertraglich festgelegte Verwendung von Bedeutung sein.

Daneben veräußert die jPdöR ggf. Holz aus dem Schnitt von Straßenbegleitflächen. Der regelmäßige Schnitt der an die Straße angrenzenden Bäume ist hierbei erforderlich, damit die Straßen frei befahrbar bleiben und nicht zuwachsen. Der Straßenunterhalt fällt in die Hoheitsverwaltung der jPdöR. Sie übt damit öffentliche Gewalt aus, da die Tätigkeit der jPdöR eigentümlich und vorbehalten ist. [6] So wie der Straßenunterhalt umsatzsteuerlich ohne Belang ist, bleiben auch die Holzverkäufe aus dem Schnitt von Straßenbegleitflächen umsatzsteuerlich unbelastet.

Siehe Stichwort:

→ Durchschnittsbesteuerung bei Land- und Forstwirten

  1. [1] OFD Koblenz v. 10.4.2012, S 7221 A-St 44 3/St 44 5.
  2. [2] OFD Niedersachsen v. 11.10.2013, S 7221 - 141 - St 183, DStR 2014, S. 854.
  3. [3] OFD Koblenz v. 10.4.2012, S 7221 A-St 44 3/St 44 5.
  4. [4] Bott, in: Ernst & Young, KStG, § 4 Rz. 236.1.
  5. [5] OFD Koblenz v. 10.4.2012, S 7221 A-St 44 3/St 44 5.
  6. [6] BFH v. 30.6.1988, V R 79/84, BStBl 1988 II S. 910.

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