1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die jPdöR entfalten im Falle der Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel an Netzbetreiber – so zumindest die Finanzverwaltung – lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit und werden somit nicht unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG tätig. Erzielt die jPdöR sodann Einnahmen aus der Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel, erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer.
JPdöR begründen dann aber einen Verpachtungs-BgA i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG und werden folglich gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KStG umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig, wenn sie die gesamte passive Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiteren technischen Komponenten) dem Netzbetreiber überlassen. [1] Die damit erwirtschafteten Einnahmen sind umsatzsteuerbar und dem Regelsteuersatz von derzeit 19% zu unterwerfen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Überlässt die jPdöR Leerrohre ohne Glasfaserkabel an Netzbetreiber gegen Entgelt, stellt dies eine Tätigkeit im Bereich ihrer Vermögensverwaltung dar. Damit betätigt sich die jPdöR wie ein privater Wettbewerber am Markt. Als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG unterliegen die Verpachtungseinnahmen der Umsatzsteuer.
Die Leerrohre sind indes als Betriebsvorrichtungen anzusehen, womit die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), sind nicht umsatzsteuerbefreit, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
Verpachtet die jPdöR neben den Leerrohren auch das Glasfaserkabel und andere Vorrichtungen, sind die Einnahmen aus der Verpachtung ebenfalls ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Obgleich Versorgungsbetriebe stets öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, und damit immer öffentlichen Zwecken dienen, gehören sie nicht zur hoheitlichen Verwaltung. [2] Die jPdöR wird stattdessen wie ein anderer Marktteilnehmer privatrechtlich i.S.d. § 2 UStG tätig.
Die Zuwendungen des Bundes an die jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung, des Betreibermodells und der Förderung externer Planungs- und Beratungsleistungen stellen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar. Die von den jPdöR an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke stellen unabhängig von der Durchführung eines Vergabeverfahrens und dem zwingenden Abschluss eines Vertrags zwischen Gebietskörperschaften und Netzbetreiber gleichsam echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar. Die im Rahmen des Betreibermodells von den Gebietskörperschaften für die Errichtung von passiven Infrastrukturen an Bauunternehmen geleisteten Zahlungen stellen demgegenüber Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs dar. [3]
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