1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Betrieb einer Klosterbrauerei begründet einen BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG. [1] Es handelt sich dabei um eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt.
Vorausgesetzt, dass die Umsätze der Brauerei mehr als 45.000 € pro Jahr (ab VZ 2022; bis VZ 2021: 35.000 €) betragen (R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR) bzw. die jPdöR eine Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern aufweist, unterliegen die Umsätze des BgA aufgrund von § 2 Abs. 3 UStG a.F. der Umsatzsteuer.
Als Steuersatz greift der Regelsteuersatz; die für Lebensmittel praktizierte Steuerermäßigung gilt bei Bier und Biermischgetränken nicht.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von jPdöR sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Danach sind jPdöR grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen sind. Lediglich falls die jPdöR Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG), kann sie nicht als Unternehmer gelten.
Der Betrieb einer Brauerei vollzieht sich nicht innerhalb der öffentlichen Gewalt. Aus diesem Grund unterliegen die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf ab dem ersten Euro der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz von 19%. Die Steuerermäßigung, wie sie bei Lebensmitteln gewährt wird, gilt bei Bier und Biermischgetränken nicht.
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