1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Ein botanischer Garten (Anlagen zur Forschung und zum Unterricht in Pflanzenkunde) ist ein BgA, [1] wenn die Umsätze mehr als (bis 2021) 35.000 € bzw. (ab 2022) 45.000 € (R 4.1 Abs. 5 KStR) betragen. Die jPdöR tritt sodann nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. auch als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuer auf.
Die Eintrittsgelder sind jedoch nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit. Gleiches gilt bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst. Darunter fallen Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind (z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen) bzw. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Mit dem Betrieb eines botanischen Gartens, d.s. Anlagen zur Forschung und zum Unterricht in Pflanzenkunde, betätigt sich die jPdöR als gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, sofern sie damit Einnahmen erzielt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist für Zwecke der Umsatzsteuer unbeachtlich.
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Die Eintrittsgelder bestimmter öffentlicher Einrichtungen, darunter für botanische Gärten, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG aber von der Umsatzsteuer befreit. Dasselbe gilt bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst, etwa Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Drucken