1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Börsen sind BgA. Eine Börse hat wirtschaftlich große Ähnlichkeit mit dem Unterhalten eines Marktes bzw. einer Messe. [1] Börsen stellen bei der jPdöR eine Einrichtung dar, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt.
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG unterliegt die jPdöR als Börsenbetreiber der Umsatzsteuer (Steuersatz 19%).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Tritt die jPdöR als Börsenbetreiber auf, unterhält sie im Prinzip einen Markt bzw. eine Messe. [2] Sie übt diesbezüglich keine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. Vielmehr bietet die jPdöR ihre Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage an. Übt sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus, gilt sie als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die erwirtschafteten Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19%).
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