1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Eine Bodenuntersuchungsanstalt bildet einen BgA. [1] Eine jPödR unterhält damit eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG).
Die Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungstätigkeit eines öffentlich-rechtlichen Instituts kann nicht zu den Hochschulen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechnet werden. Insoweit besteht für den Leistungsempfänger kein Annahmezwang, der als Merkmal für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben besonders hervorgehoben ist. [2]
Falls die Umsätze von wirtschaftlicher Bedeutung sind (laut Finanzverwaltung mehr als 45.000 € pro Jahr (ab VZ 2022; bis VZ 2021: 35.000 €; vgl. R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR), sind die Leistungen, die von der jPdöR dann als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ausgeführt werden, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19%).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Öffentlich-rechtliche Institute erbringen neben den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechnet auch umfangreiche Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen. Für die Leistungsempfänger besteht diesbezüglich kein Annahmezwang.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Führt die jPdöR diese Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen in ihrer Satzung auf und erhebt sie hierfür Gebühren, handelt sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Damit gilt sie nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Dies gilt nicht, sofern eine Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Gesetzgeber erkennt größere Wettbewerbsverzerrungen an, wenn der von einer jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € jeweils übersteigen wird (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Das bedeutet, dass eine Bodenuntersuchungsanstalt mit den Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegt, falls die Umsätze darauf 17.500 € voraussichtlich nicht übersteigen. Übersteigt der Jahresumsatz hingegen die Schwelle von 17.500 €, sind die Umsätze (ab dem ersten Euro) mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen.
b) Privatrechtliche Grundlage
Bietet die jPdöR die Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen auf privatrechtlicher Grundlage an, sind die von der jPdöR als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ausgeführten Umsätze ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19%). Die Körperschaft darf gegenüber privaten Marktteilnehmern steuerlich nicht bevorteilt sein.
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