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Titel: Bodenschätze
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Bodenschätze

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Verpachtung eines Grundstücks zur Ausbeutung von Bodenschätzen ohne die erforderliche Einrichtung ist der vermögensverwaltenden Sphäre der jPdöR zuzurechnen. Die bloße Vermögensverwaltung fällt nicht unter den BgA-Begriff des § 4 Abs. 1 KStG. [1] Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (R 15.7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR). Nachdem die Voraussetzungen eines BgA nicht erfüllt sind, fällt im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 UStG a.F. im Bereich der Vermögensverwaltung keine Umsatzsteuer an.

Die Verpachtung einer Kiesgrube ist jedoch ein Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG), wenn die jPdöR die zur Ausbeutung erforderliche Einrichtung beschafft hat und diese dem Pächter überlässt. [2] Ein Verpachtungs-BgA steht einem herkömmlichen BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG gleich. Umsatzsteuerlich hat dies wegen § 2 Abs. 3 UStG a.F. zur Folge, dass die jPdöR als Verpächter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.

Die Leistungen aus einem derartigen Vertrag sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, soweit es das Grundstück betrifft. Entsprechendes gilt bei Verträgen über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen (z.B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm). Jene Mietverträge (§ 535 BGB) sind ebenso steuerfrei (A 4.12.4 UStAE). Sofern die Überlassung des betreffenden Grundstücks an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, ist nach § 9 UStG eine Option zur Steuerpflicht möglich. Die Verpachtung von Maschinen und Geräten ist umsatzsteuerbar und mangels Steuerbefreiung mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Verpachtet die jPdöR ein Grundstück zur Ausbeutung von Bodenschätzen ohne die erforderliche Einrichtung, handelt sie innerhalb ihrer Vermögensverwaltung i.S.d. § 14 Satz 3 AO. Dieser Bereich wird seit der Einfügung des § 2b UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmensbereich der jPdöR zugerechnet. Die jPdöR erbringt insoweit Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer.

Mit der Verpachtung eines Grundstücks zur Ausbeutung von Bodenschätzen handelt die jPdöR nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt, sodass diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG erfasst werden. Die Verpachtung unterliegt stets der Umsatzsteuer. [3]

Wird nicht nur das bloße Grundstück, sondern auch die für die Ausbeutung von Bodenschätzen erforderliche Einrichtung gegen Entgelt einem Dritten überlassen, handelt die jPdöR ebenso als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, dessen Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.

Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze (z.B. Sand, Kies, Kalk, Torf) abzubauen, sind regelmäßig als Pachtverträge über Grundstücke nach § 581 BGB anzusehen. [4] Die Leistungen aus solchen Verträgen werden gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer freigestellt, soweit es das Grundstück betrifft. Entsprechendes gilt bei Verträgen über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen (z.B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm). Erfolgt die Verpachtung des Grundstücks an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, kann nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtet werden. Daraufhin ist die Verpachtung umsatzsteuerpflichtig. Die Verpachtung von Maschinen und Geräte ist stets umsatzsteuerbar und angesichts fehlender Steuerbefreiungen mit 19% Umsatzsteuer zu belasten.

  1. [1] BFH v. 15.4.2010, V R 10/09, BFH/NV 2010, S. 1574.
  2. [2] RFH v. 26.9.1939, I 332/38 und I 333/38, RStBl 1940 S. 444.
  3. [3] BT-Drucks. 18/6094, S. 95.
  4. [4] BFH v. 27.11.1969, V 166/65, BStBl 1970 II S. 138; BFH v. 28.6.1973, V R 7/72, BStBl 1973 II S. 717.

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