In seltenen Fällen unterhält eine Gebietskörperschaft ein chemisches Untersuchungsamt, das auf Veranlassung von Polizeibehörden Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen (Urin- und Asservatenuntersuchungen) auf Drogen- und Arzneimittelabusus durchführt. Häufiger werden solche Institute an Universitäten geführt.
1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass Blutalkoholuntersuchungen des Rechtsmedizinischen Instituts einer Universität im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden keine „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ darstellen. [1] Die Untersuchungsleistungen werden im Rahmen eines BgA ausgeführt. Sie sind nach § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG enthaltene Vorbehalt bezüglich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 KStG ist bei derartigen Untersuchungen nicht erfüllt. Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG wird durch solche Tätigkeiten bewirkt, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. Bewegt sich die jPdöR in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, ist unternehmerische Tätigkeit anzunehmen. Die Untersuchungsleistungen könnten ebenso von einem (privatunternehmerisch tätigen) Arzt oder Chemiker – nach Maßgabe vorgegebener Tätigkeitsbedingungen – ausgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob privatunternehmerische Wettbewerber hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit vorhanden sind.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Ungeachtet dessen, dass Aufträge zu Blutalkoholuntersuchungen oder toxikologische Untersuchungen im Auftrag von Polizeibehörden an ein Untersuchungsamt einer jPdöR gehen, wird die unternehmerische Tätigkeit nicht bei Ausführung vermeintlich als Amtshilfe zu nichtunternehmerischer „Ausübung öffentlicher Gewalt“.
Mit dem Betrieb einer Blutalkoholuntersuchungsstelle bewegt sich die jPdöR in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung (Arzt, Chemiker). [2] Die Blutalkoholuntersuchung ist weder den Universitäten noch öffentlich-rechtlichen Körperschaften überhaupt vorbehalten. Ein gesetzlicher Vorbehalt besteht nicht. Auch durch Verwaltungsregelungen ist die Blutalkoholuntersuchung nicht der öffentlichen Hand vorbehalten. Für Blutalkoholuntersuchungen kommt eine Reihe von Chemischen Untersuchungsämtern, von Universitätsinstituten für Rechtsmedizin und ein privates Labor in Frage.
Der Anwendungsbereich des § 2b UStG ist nicht eröffnet. Die von § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG gewährte Freigrenze greift nicht, da die Untersuchung ein privatrechtliches Handeln der jPdöR betrifft, und von daher ab dem ersten Euro die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG gilt. Die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) kommt nicht zur Anwendung.
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