1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Verkauf von Bildbänden in Museen oder Kunstsammlungen ist dem jeweiligen BgA Besichtigungsbetrieb zuzurechnen. Als BgA gelten alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG). Die Finanzverwaltung spricht bei Umsätzen von mehr als 45.000 € (ab VZ 2022; bis VZ 2021: 35.000 €; R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR) von wirtschaftlich bedeutenden Umsätzen und geht erst dann von einem BgA aus. Sind die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines BgA erfüllt, handelt die jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. entsprechend als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts.
Erzielt der BgA nachhaltig höhere Umsätze als 45.000 € pro Jahr, unterliegen die erzielten Umsätze mit dem Verkauf von Bildbänden der Umsatzsteuer.
Sie sind nach § 4 Nr. 20 UStG von der Steuer freigestellt, sofern der Bildband einen Bezug auf im Museum ausgestellte Exponate hat.
Ein Verkauf von Bildbänden ohne Bezug auf begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 20 UStG ist dagegen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es findet der ermäßigte Steuersatz von 7% Anwendung (Anlage 2, Nr. 49 zum UStG).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Mit dem Verkauf von Bildbänden handelt die jPdöR wie ein privater Wettbewerber am Markt. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Verkauft die jPdöR Bildbände ohne Bezug auf begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 20 UStG (Schlösser, Museen, etc.) sind die daraus erzielten Umsätze ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es greift nach Anlage 2, Nr. 49 zum UStG der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Weisen die Bildbände, die von der jPdöR verkauft werden, einen Bezug auf begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 20 UStG auf, teilen sie das Schicksal der Hauptleistung und sind regelmäßig steuerbefreit (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Betreibt den Besichtigungsbetrieb nicht die jPdöR, sondern z.B. eine kommunale GmbH wird der Museumseintritt ermäßigt umsatzbesteuert, sofern keine Bescheinigung der Landesbehörde über die Gleichstellung mit jPdöR vorgelegt werden kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). In diesem Fall sind auch die verkauften Bildbände mit dem ermäßigten Steuersatz zu erklären.
Siehe Stichwort:
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